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Urteil: Zusätzliche GEZ-Gebühr für beruflich genutzten PC
BeitragVerfasst am: 16.07.2008 17:35 Antworten mit Zitat
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Ein von der Gebühreneinzugszentrale für Rundfunkgebühren (GEZ) für einen in der Privatwohnung beruflich genutzten PC ausgestellter Bescheid über eine Rundfunkgebühr zusätzlich zu bereits angemeldeten und bezahlten Privatgeräten ist rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht Braunschweig in einer Verwaltungsrechtssache am heutigen Mittwoch entschieden (Az. 4 A 149/07). Gegen das Urteil kann der NDR innerhalb von einem Monat Zulassung zur Berufung beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg beantragen.

Im vorliegenden Fall hatte Kläger Norbert Simon, der ein Einzelunternehmen von einem in der eigenen Wohnung liegenden Arbeitszimmer aus betreibt, seinen beruflich genutzten PC mit dem Hinweis angemeldet, dieser sei nicht gebührenpflichtig. Das sah die GEZ anders und schickte einen Gebührenbescheid inklusive Säumniszuschlag, gegen den Simon Widerspruch einlegte. Nachdem dieser von der GEZ zurückgewiesen worden war, klagte Simon gegen den zuständigen NDR.

Simon, der auch in der Interessengemeinschaft Rundfunkgebührenzahler Deutschland (RFGZ) aktiv ist, konnte sich mit seiner Argumentation vor Gericht durchsetzen. Seiner Ansicht nach ist auch ein beruflich genutzter PC als Zweitgerät von der Gebühr (5,52 Euro monatlich) befreit, wenn in der Wohnung weitere regulär angemeldete Empfangsgeräte vorhanden sind. Auch der Richter hält die im Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) festgeschriebene Regelung zur Gebührenpflicht in dieser Hinsicht für eindeutig und wies die Einwände des beklagten NDR als unzulässige Interpretation zurück.

Der NDR hatte vorgebracht, die Gebührenbefreiung für Zweitgeräte gelte für einen nicht ausschließlich privat genutzten PC nur dann, wenn bereits ein solcherart genutztes Gerät angemeldet sei. Das sei eine Interpretation, die der Wortlaut der Vorschrift nicht hergebe, befand dagegen das Gericht. In § 5 Abs. 3 RGebStV ist die Befreiung für Zweitgeräte geregelt. Darin heißt es, für "neuartige Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich ist keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn [...] andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden."

Der Hinweis auf "andere Rundfunkempfangsgeräte" bezieht sich nach Ansicht des Gerichts ausdrücklich auf alle Geräte – entgegen der Auslegung des NDR, nach der die Klausel nur für nicht ausschließlich privat eingesetzte PCs gelte. Auch die Gesetzesbegründung zum 8. Rundfunkgebührenstaatsvertrag enthält eine solche Eingrenzung nach Ansicht des Gerichts nicht. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine solche Auslegung klar zum Ausdruck gebracht hätte, so sie denn gewünscht sei – schließlich gehe es dabei auch "um erhebliche Einnahmen".

Weitere Argumente des Klägers zog das Gericht nicht zur Entscheidung heran, ließ aber ausdrücklich offen, ob der Klage nicht auch deshalb stattzugeben sei. Simon hatte unter anderem in Frage gestellt, ob die Sender überhaupt befugt seien, bestimmte Berufsgruppen abzukassieren und andere – etwa Beamte und Lehrer – von der Gebühr für einen beruflich genutzten Heim-PC zu befreien.

Die GEZ bestätigte auf Anfrage ihre Auffassung, dass beruflich genutzte PCs in der Privatwohnung gebührenpflichtig seien, auch wenn dort bereits angemeldete Geräte vorhanden sind. Zu dem heute ergangenen Urteil wollte sich die Gebühreneinzugszentrale bisher nicht äußern. Auch eine Anfrage beim NDR blieb bisher unbeantwortet. Seit 2007 kassiert GEZ im Namen der öffentlich-rechtlichen Sender Rundfunkgebühren auch für den PC. Die Einführung der Gebührenregelung war heftig umstritten.

Wie viele Anwender von dem Urteil möglicherweise betroffen sind, ist schwer zu ermitteln. Die GEZ wies in ihrem Jahresbericht 2007 insgesamt 118.235 angemeldete "neuartige Empfangsgeräte" aus. Zahlen über beruflich genutzte Geräte in der Wohnung hatten die Kölner nicht. Einer jüngsten repräsentativen Umfrage des Branchenverbandes Bitkom zufolge nutzt 1 Prozent der befragten Bundesbürger den PC beruflich im Home-Office – das wären hochgerechnet rund 820.000 Menschen. (vbr/c't) heise.de, 16.07.2008

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Sieg gegen GEZ
BeitragVerfasst am: 29.07.2008 10:47 Antworten mit Zitat
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Keine Gebühr für Berufs-PC
Ein Rechtsanwalt muss für seinen beruflich genutzten Computer mit Internetanschluss keine Rundfunkgebühr zahlen. Das entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einem nun veröffentlichten Urteil.

Zwar könne der Kläger mit dem Computer Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten empfangen, doch rechtfertige dies nicht automatisch die Gebührenerhebung. Wenn der Computer in Geschäftsräumen oder einer Kanzlei stehe, werde er typischerweise nicht genutzt, um Radio zu hören (Az.: 1 K 496/08.KO).

Das Verwaltungsgericht gab damit einem Rechtsanwalt Recht, der in seiner Kanzlei einen Internet-Computer zu Schreib- und Recherchearbeiten beruflich nutzt. Die GEZ hatte eine Rundfunkgebühr in Höhe von monatlich 5,52 Euro verlangt. Das Gericht ließ die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
n-tv.de, 29.07.2008

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Verwirrung um GEZ
BeitragVerfasst am: 04.08.2008 14:11 Antworten mit Zitat
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Neues Urteil zu Firmenrechnern
Verwirrung um die Rundfunkgebühren: Erst letzte Woche hatte das Verwaltungsgericht Konstanz entschieden, dass für den Firmenrechner in einer Anwaltskanzlei keine Rundfunkgebühren zu entrichten seien (AZ: 1 K 496/08. KO). Das Verwaltungsgericht Ansbach kam in einem gleich gelagerten Fall jetzt zu einem anderen Urteil. Ein Anwalt muss demnach für seinen beruflich genutzten Computer mit Internetanschluss Rundfunkgebühren zahlen, auch wenn er ihn nicht zum Radiohören nutzt. Damit wies das Gericht die Klage eines Rechtsanwalts gegen einen Bescheid der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) ab (AN 5 K 08.00348).

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass ein internetfähiger Computer ein neues Rundfunkempfangsgerät im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags sei. Dabei sei es - genauso wie beim konventionellen Radio - unerheblich, ob der Computer tatsächlich zum Hören von Rundfunksendungen genutzt werde. In beiden Fällen erwachse die Gebührenpflicht allein dadurch, dass damit der Radioempfang möglich sei.

Technische Möglichkeit vs. typische Nutzung
Die Ansbacher Verwaltungsrichter widersprachen damit der Auffassung des Verwaltungsgerichts Koblenz. Dieses hatte in einem am vergangenen Dienstag veröffentlichten Urteil die gegenteilige Meinung vertreten. Die Richter hatten betont, die technische Möglichkeit, mit dem Computer Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu empfangen, rechtfertige nicht automatisch die Gebührenerhebung. Wenn der Computer in Geschäftsräumen oder einer Kanzlei stehe, werde er typischerweise nicht genutzt, um Radio zu hören. Endgültige Klarheit kann jetzt nur ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts schaffen.
n-tv.de, 04.08.2008

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PC ohne Soundkarte
BeitragVerfasst am: 18.02.2009 15:56 Antworten mit Zitat
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GEZ kassiert trotzdem
Für einen internetfähigen Computer sind nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg Rundfunkgebühren fällig, wenn der Besitzer nicht schon für normale Rundfunkgeräte zahlt. Es spiele dabei keine Rolle, dass in dem PC keine Soundkarte und keine Programme zur Aufzeichnung von Rundfunksendungen installiert seien, entschied das Gericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil. Dies gelte auch bei beruflich genutzten Computern. (Az. W 1 K 08.1886)

Entscheidend sei, dass der Computer "zum Empfang bereitgehalten" werde. Mit ihm könnten ohne besonderen technischen Aufwand Rundfunksendungen empfangen werden. Auch Programme zum Aufzeichnen können nach Darstellung des Gerichts ohne weiteres kostenlos aus dem Internet heruntergeladen werden. "Im Büro wird häufig begleitend Radio gehört", schrieben die Richter in das Urteil. Wenn kein normales Gerät da sei, liege es "nicht fern, den internetfähigen PC als einzige Quelle auch zum Radioempfang zu nutzen".

Im Sinne der Gerechtigkeit?
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts gehört der Internet-Rundfunk mittlerweile zum Grundversorgungsauftrag der öffentlich-rechtlichen Sender. "Vor diesem Hintergrund erscheint die grundsätzliche Gebührenpflicht internetfähiger PC sachgerecht." Ob der Besitzer mit seinem Computer überhaupt eine Rundfunksendung empfangen wolle, spiele demgegenüber keine Rolle. Geklagt hatte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die den Computer für Büroarbeiten nutzt.

Der Bayerische Rundfunk (BR) begrüßte das Urteil als wichtigen Schritt zu mehr Gebührengerechtigkeit. Andernfalls müssten die Besitzer herkömmlicher Rundfunkgeräte den Rundfunkempfang von PC- Nutzern mitfinanzieren, hieß es in einer Mitteilung.
n-tv.de, 18.02.2009

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Oberverwaltungsgericht bestätigt GEZ-Gebühr
BeitragVerfasst am: 26.03.2009 12:34 Antworten mit Zitat
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Oberverwaltungsgericht bestätigt GEZ-Gebühr für beruflich genutzten PC
Für einen beruflich genutzten Computer mit Internetanschluss sind grundsätzlich Rundfunkgebühren zu zahlen, wenn in den beruflich genutzten Räumen oder einem Dienstfahrzeug ansonsten kein herkömmliches Rundfunkgerät angemeldet ist. Das geht aus einem am heutigen Donnerstag veröffentlichten Urteil (Az.: 7 A 10959/08.OVG) des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz hervor.

Gegenstand des Verfahrens ist die Klage eines Rechtsanwalts, der für einen internetfähigen PC in seiner Kanzlei einen Rundfunkgebührenbescheid vom Südwestrundfunk (SWR) erhalten und gegen diesen geklagt hatte. Das Verwaltungsgericht Koblenz hatte ihm zunächst Recht gegeben und den Gebührenbescheid aufgehoben. Zwar könne der Kläger mit dem PC den SWR empfangen, doch sei er deshalb noch nicht Rundfunkteilnehmer und deshalb gebührenpflichtig, hatte das Gericht die Entscheidung begründet. Allein die "abstrakte technische Möglichkeit des Rundfunkempfangs" begründe nicht zwangsläufig die Rundfunkteilnehmereigenschaft.

Das sieht die nächst höhere Instanz nun anders und wies die Klage ab. Ein PC mit Internetzugang sei ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags und damit gebührenpflichtig. Die tatsächliche Nutzung als Radio sei nicht erforderlich, es genüge die Bereithaltung. Die Gebührenpflicht für PCs mit Internetanschluss verstoße nicht gegen die verfassungsrechtlich geschützte Informationsfreiheit. Sie verhindere auch die "Flucht aus der Rundfunkgebühr" durch die Nutzung von PCs und sichere so die Grundlage des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

Das ist die erste Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts in Sachen GEZ-Gebühren für den PC. In der Vergangenheit hatte es verschiedene Verwaltungsgerichtsverfahren um die strittige Gebühr gegeben – mit unterschiedlichem Ausgang. Während einige Urteile die Gebührenpflicht für Internet-PCs kippten, bejahte das Verwaltungsgericht Ansbach die Gebühr. Angesichts dieser Urteile hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen, weil die Frage "grundsätzliche Bedeutung" hat.

Der SWR begrüßte die Entscheidung. Der Sender sieht die geltende Rechtslage "in einer für das Gesamtsystem der Rundfunkfinanzierung existentiellen Rechtsfrage" durch das Urteil bestätigt. "Dieses Urteil ist eine wichtige Etappe auf dem notwendigen Weg, Klarheit in einer gebührenrechtlichen Frage zu erlangen, die durch sich widersprechende Urteile erster Instanz für den Gebührenzahler unübersichtlich geworden war", kommentiert SWR-Justiziar Hermann Eicher. "Wir sehen auch einer möglichen Revision des Urteils beim Bundesverwaltungsgericht mit Gelassenheit entgegen."
heise.de, 26.03.2209

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Weiteres Urteil gegen PC-Rundfunkgebühren
BeitragVerfasst am: 06.05.2009 13:52 Antworten mit Zitat
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Wie zuvor die Verwaltungsgerichte Koblenz, Münster, Wiesbaden, Berlin und München entschied auch das Verwaltungsgericht Stuttgart zugunsten eines Rundfunkteilnehmers, der sich weigerte, GEZ-Gebühren für seinen beruflich genutzten Internet-PC zu entrichten.

Der Kläger hatte der GEZ angezeigt, dass er beruflich einen Internet-fähigen PC (Windows 98 auf einem Pentium II von 1998) nutze; seine Ehefrau entrichte Rundfunkgebühren für einen privat genutzten Fernseher. Der Südwestrundfunk hatte daraufhin den Kläger mit einem "neuartigen Rundfunkgerät" als Rundfunkteilnehmer angemeldet und forderte 71,35 Euro einschließlich Säumniszuschlägen für die Zeit von Januar bis Dezember 2007. Daraufhin reichte der Betroffene Klage gegen den SWR vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart ein (Aktenzeichen 3 K 4387/08).

Wie in den Fällen zuvor, entschied auch das Verwaltungsgericht Stuttgart zugunsten des Klägers. Die vom Kläger an heise online übermittelte Begründung der Richter ähnelt derjenigen der anderen Verwaltungsgerichte. So sei ein Rechner nicht per se ein Rundfunkempfänger, sondern ein multifunktionales Gerät, das jedenfalls im nicht privaten Bereich nach allgemeiner Lebenserfahrung anderen Zwecken diene als dem Rundfunkempfang. Deshalb träfe die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächliche Nutzung eines Internet-fähigen PC zum Rundfunkempfang die Sendeanstalt. Dies sei von deren Seite aus nicht geschehen, sie stellte sich auf den Standpunkt, es reiche allein die Nutzungsmöglichkeit für den Empfang. Da derartige multifunktionale Geräte vielfältigen Zwecken dienen, könne aus dem bloßen Besitz nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht mehr automatisch auf das Bereithalten zum Rundfunkempfang geschlossen werden. Dies belege auch die ARD/ZDF-Online-Studie.

Das Gericht stellte außerdem fest, dass es eine unzulässige Besitzabgabe darstellen würde, wenn Eigentümer und Besitzer in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit nur aufgrund des Besitzes solcher Geräte mit einer Rundfunkgebühr belastet werden. Zudem seien beruflich genutzte PCs nach § 5,3 Staatsvertrag als Zweitgerät gebührenbefreit, wenn dort bereits ein privat genutztes Empfangsgerät vorhanden sei. Die vom SWR vorgenommene Einschränkung dahingehend, dass "andere Rundfunkempfangsgeräte" nur gewerblich genutzte Geräte sein können, sei angesichts des klaren Wortlauts der Vorschrift nicht möglich. Nach dieser Interpretation wäre für den ersten gewerblich genutzten PC eine Rundfunkgebühr zu entrichten, erst der zweite gewerblich genutzte PC wäre als Zweitgerät gebührenbefreit. Somit würde jeder von der GEZ in Anspruch genommene Gewerbetreibende zumindest für ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät Gebühren entrichten müssen. Diese Interpretation überschreitet die Auslegungsregeln, die ihre Grenzen im Wortlaut der Vorschrift haben und begründet – am Gesetzgeber vorbei – einen neuen Gebührentatbestand, der im Gesetz nicht vorgesehen ist, so die Richter.

Nach bisheriger Erfahrung ist davon auszugehen, dass der SWR gegen das Urteil Rechtsmittel einlegen werde, zumal die Öffentlich-Rechtlichen sich in anderen Fällen in zweiter Instanz durchsetzen konnten. Zuletzt hatte das Oberververwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz die GEZ-Gebühr für Büro-PCs bestätigt: Für einen beruflich genutzten Computer mit Internetanschluss sind demnach grundsätzlich Rundfunkgebühren zu zahlen, wenn in den beruflich genutzten Räumen oder einem Dienstfahrzeug ansonsten kein herkömmliches Rundfunkgerät angemeldet ist.
heise.de, 06.05.2009

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Weitere Urteile gegen PC-Rundfunkgebühren
BeitragVerfasst am: 19.01.2010 11:17 Antworten mit Zitat
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Internetfähige PCs unterliegen nicht der Rundfunkgebührenpflicht, wenn sie nicht für den Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen eingesetzt werden. Das hat laut Mitteilung des Hotelverbands Deutschland (IHA) das Verwaltungsgericht Berlin entschieden (Az.: VG 27 A 245.08). Auch seien laut diesem vom IHA gegen den Sender rbb erstrittenen Urteil Rundfunkgebühren für neuartige Empfangsgeräte im gewerblichen Bereich ohnehin nicht zu entrichten, wenn auf demselben Grundstück bereits ein anderes Rundfunkgerät von einem Dritten angemeldet ist. Das Urteil sei noch nicht rechtskräftig, eine Berufung aber nicht zugelassen. Das Verwaltungsgericht habe eine Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen, um schnell Rechtssicherheit zu ermöglichen.

Die Shamrock Software GmbH erreichte gegen einen ihr zugestellten Gebührenbescheid nach eigenen Angaben ein ähnliches Urteil beim Verwaltungsgericht München (Az. M 6b K 08.1214). Sie hatte im März dieses Jahres geklagt, da die GEZ einen Widerspruch gegen einen Gebührenbescheid abgelehnt hatte. Der Bayerische Rundfunk hatte laut dem Unternehmen die Klage unter anderem mit dem Argument erwidert: "Die Rundfunkgebühren werden nicht für eine empfangbare konkrete Leistung der Rundfunkanstalt, sondern allgemein der Möglichkeit geschuldet, mit dem Rundfunkgerät Rundfunkdarbietungen empfangen zu können." Die Shamrock Software AG meint hingegen, der Gesetzgeber habe nie beabsichtigt, dass jeder zahlen muss, unabhängig davon, ob er Empfangsgeräte benutzt oder nicht. "Denn dann kämen die Gebühren einer Steuer gleich, die der vom Bundesverfassungsgericht gebotenen Staatsferne des Rundfunks widerspräche."

Damit sind weitere Urteile gegen Rundfunkgebührenbescheide für internetfähige PCs gefällt worden. Die Gebührenpflicht existiert seit knapp zwei Jahren. Im Februar 2007 nahm das Bundesverfassungsgericht eine Beschwerde gegen die PC-Rundfunkgebühr nicht an, da zuvor der Rechtsweg nicht ausgschöpft gewesen war. Den Weg durch die Instanzen nahm daraufhin zum Beispiel eine Anwaltskanzlei vor dem Verwaltungsgericht Koblenz in Angriff, die sich mit dem Argument durchsetzte, sie nutze ihren per DSL mit dem Internet verbundenen PC nicht zum Rundfunkempfang. Auch das Verwaltungsgericht Wiesbaden sieht keine Rechtsgrundlage für die Forderung nach Rundfunkgebühren für einen gewerblich genutzten Internet-PC. Im Oktober entschied das Verwaltungsgericht Münster, dass der private Besitz eines internetfähigen Computers allein nicht automatisch für den Einzug von Rundfunkgebühren herangezogen werden kann.

"Der Gesetzgeber muss nun endlich Abschied nehmen vom antiquierten Anknüpfen der Rundfunkgebührenpflicht an das Bereithalten eines Empfangsgeräts", sagte nun Fritz G. Dreesen, Vorsitzender des IHA. In Zeiten einer immer rasanteren Medienkonvergenz müsse die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks über eine Medienabgabe je Haushalt oder Unternehmen erfolgen.
heise.de, 19.12.2008

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Urteil: Rundfunkgebühr für PCs
BeitragVerfasst am: 19.01.2010 11:18 Antworten mit Zitat
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Schlappe für die GEZ
Allein der Besitz eines internetfähigen Computers verpflichtet nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Münster noch nicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren. Das Gericht hob mit seiner jetzt bekanntgegebenen Entscheidung (Az.: 7 K 1473/07) den Gebührenbescheid des WDR an einen Studenten aus Münster auf. Noch ist das Urteil allerdings nicht rechtskräftig.

Laut Gericht wurde damit erstmals in Nordrhein-Westfalen ein Gebührenbescheid für einen internetfähigen PC aufgehoben. Die Gebührenfreiheit für Computer, mit denen man etwa Radio hören kann, war 2007 gefallen. Seither müssen betroffene Computerbesitzer, die weder Fernseher noch Radio besitzen, 5,52 Euro im Monat an die Gebühreneinzugzentrale (GEZ) entrichten.

Bundesweites Wirrwarr
In der Frage der PC-Gebühren haben Gerichte bundesweit bisher unterschiedliche Auffassungen vertreten. Die Münsteraner Richter befanden, aus dem bloßen Besitz des Computers könne nicht automatisch auf Rundfunkempfang geschlossen werden. Internet-PCs wie auch andere multifunktionale Geräte würden zwar vielerorts zu verschiedenen Zwecken genutzt, "aber typischerweise (noch) nicht als Rundfunkempfangsgeräte". Neben den Internet-PCs könnten Verbraucher auch mit Notebooks, UMTS-Handys oder sogar internetfähigen Kühlschränken Rundfunk-Programme empfangen.

Einschränkend heißt es in der Mitteilung des Gerichtes weiter, die Kammer verkenne nicht, dass der Nachweis der tatsächlichen Nutzung schwierig zu führen sei: Aber solange der Rundfunkstaatsvertrag an der Gebührenpflicht festhalte, ohne neueren technischen Entwicklungen erkennbar Rechnung zu tragen, sei eine einschränkende Auslegung geboten. Andernfalls stelle die Gebühr eine "unzulässige Besitzabgabe" für internetfähige Computer dar.
n-tv.de, 06.10.2008

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Urteil: Studenten müssen Rundfunkgebühr für PC zahlen
BeitragVerfasst am: 19.01.2010 11:18 Antworten mit Zitat
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Wer in Nordrhein-Westfalen einen Rechner mit Internetzugang besitzt, muss Rundfunkgebühren zahlen. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster heute entschieden (Az.: 8 A 2690/08 und 8 A 732/09). Zwei Studenten aus Münster hatten voriges Jahr in erster Instanz noch erfolgreich gegen den WDR geklagt, dieses Mal verloren sie.

Laut OVG kommt es nicht darauf an, ob mit dem Computer tatsächlich Radio gehört wird. Schon die schiere Möglichkeit reiche aus. "Durch einfaches Anklicken auf den Internetseiten unter anderem des WDR können zahlreiche Radiosender live empfangen werden." Das OVG in Münster hat – wie zuvor in ähnlichen Fällen das OVG Koblenz und der VGH in Bayern – die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.
heise.de, 26.05.2009

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Urteil: Keine generellen Rundfunkgebühren für Firmen-Compute
BeitragVerfasst am: 19.01.2010 11:19 Antworten mit Zitat
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Für gewerblich genutzte Computer werden nicht generell Rundfunkgebühren fällig. Das hat das Verwaltungsgericht Schleswig heute nach einer Klage einer Softwarefirma gegen die Rundfunkgebühr für einen internetfähigen Rechner entschieden (Az. 14 A 243/08). Internet-Computer seien nicht ohne weiteres als Rundfunkgeräte anzusehen, urteilte das Gericht. Am Arbeitsplatz würden diese nicht typischerweise als Rundfunkgeräte eingesetzt, teilweise sei das den Mitarbeitern sogar untersagt. Wenn saie jedoch als solche genutzt werden, seien auch die Gebühren zu zahlen, hieß es.

Allein aus der Möglichkeit des Rundfunkempfangs könne nicht darauf geschlossen werden, dass diese auch genutzt werde, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Wegen der vielfältigen Einsatzmöglichkeiten sei dies im Gegensatz zu Radios oder Fernsehern nicht typischerweise der Fall. Zudem sei ein Rechner nur dann ein "neuartiges Rundfunkempfangsgerät", wenn er auch die entsprechende Ausstattung habe, um Sprache, Musik und Geräusche hörbar zu machen. Es reicht nach Ansicht der Richter nicht aus, dass ein Computer durch den Einbau weiterer Komponenten empfangstauglich gemacht werden kann.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung hat das Gericht in Schleswig eine Berufung zugelassen. Ähnlich haben das vorher in anderen Fällen schon die Richter am Oberverwaltungsgericht Koblenz, am OVG Münster und am Verwaltungsgerichtshof Bayern gesehen. Die Rechtslage ist derzeit nicht eindeutig. Die Richter in Koblenz und am VGH Bayern meinen, auch für einen ausschließlich beruflich genutzten Computer mit Internetzugang müssten Rundfunkgebühren bezahlt werden; das Verwaltungsgericht Stuttgart entschied gegen die Gebührenpflicht für Firmencomputer.
heise.de, 03.08.2009

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Verwaltungsgericht Gießen: Keine Rundfunkgebühr für internet
BeitragVerfasst am: 19.01.2010 11:20 Antworten mit Zitat
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Das Verwaltungsgericht Gießen hat in zwei Fällen Rundfunkgebührenbescheide des Hessischen Rundfunks (HR) aufgehoben. Ein Optikunternehmen und ein Sportverband hatten gegen Bescheide geklagt, mit denen der HR Geld für ein "neuartiges Rundfunkgerät", nämlich einen internetfähigen Computer, haben wollte (Az: 9 K 305/09.GI und 9 K 3977/09.GI).

Beide Kläger hatten argumentiert, dass sie ihre PCs nicht als Radio oder Fernsehgerät nutzten. Die Rechner dienten lediglich der Verwaltung von Mitgliedern und Mitarbeitern, dem E-Mail-Verkehr oder der Pflege des Internetauftritts. Laut Urteil muss der Sender nachweisen, dass die Geräte tatsächlich für den Rundfunkempfang bereitgehalten würden.

Ein internetfähiger Computer sei zwar grundsätzlich als Rundfunkgerät zu bewerten. Anders als bei Fernsehern oder Radios sei nicht alleine durch den Besitz davon auszugehen, dass sie für den Rundfunkempfang gebraucht werden, befand das Gericht. Die Möglichkeit, Rundfunk zu empfangen, sei bei Computern untergeordnet. Die Beteiligten können Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof einlegen.

Solange ein Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts aussteht, bleibt die Rechtslage bei Rundfunkgebühren unklar, da die Gerichte bisher unterschiedliche Urteile fällten. Zuletzt hatte das Verwaltungsgericht Braunschweig im Falle einer Diplomübersetzerin entschieden, dass für beruflich genutzte PCs keine Gebühren fällig werden. Ähnlich entschied 2009 auch das Verwaltungsgericht Schleswig. Das Oberverwaltungsgericht in Münster urteilte hingegen voriges Jahr, zwei Studenten seien für ihren Computer rundfunkgebührenpflichtig. (anw) heise.de, 19.01.2010

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Urteil: Gericht lehnt Rundfunkgebühren für gewerblichen ...
BeitragVerfasst am: 19.01.2010 11:24 Antworten mit Zitat
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Gericht lehnt Rundfunkgebühren für gewerblichen Internet-PC ab
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden sieht keine Rechtsgrundlage für die Forderung nach Rundfunkgebühren für einen gewerblich genutzten Internet-PC. Neuartige Rundfunkempfangsgeräte wie ein Internet-PC würden derzeit in den Vorschriften, die die Gebührenpflicht regelten, nicht erwähnt, erklärte das Gericht heute. Auf eine Gebührenpflicht könne nur indirekt geschlossen werden. Geklagt hatte ein EDV-Fachmann aus dem Rheingauort Eltville, der den Computer mit Internetanschluss in der Wohnung hat, ihn aber nur für seine Arbeit nutzt. Für seinen Privathaushalt zahlt er Rundfunk- und Fernsehgebühren. Allein das befreie den Mann im Übrigen von einer Zahlung für den PC, so das Gericht (Az.: 5 E 243/08.WI).

Ein "vernünftiger Durchschnittsbürger" wird nach Ansicht des Gerichts unter einem Rundfunkempfangsgerät ein Radiogerät oder Empfangsteil verstehen, das zumindest auch zum Zweck des Rundfunksempfangs angeschafft worden ist. Das treffe für einen Internet-PC nicht zu. Der werde – jedenfalls außerhalb des privaten Bereichs – nicht typischerweise zum Empfang von Hörfunksendungen bereitgehalten. Einen Rundfunkempfang über den PC zu beruflichen Zwecken befand das Gericht als "eher fernliegend".

Es sei zudem auch nicht geklärt, ob die Gebührenpflicht nur für PCs mit tatsächlichem Internetzugang gelten solle oder bereits dann anfalle, wenn das Gerät nur grundsätzlich internetfähig ist, erklärte das Gericht. Gegen das Urteil ist die Berufung vor dem hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel möglich.

Bisher haben Gerichte zur Frage von Rundfunkgebühren für Internet- PCs unterschiedlich geurteilt. Das Verwaltungsgericht Münster befand Anfang Oktober im Fall eines Studenten, allein der Besitz eines solchen PC verpflichte nicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren. Das Verwaltungsgericht Ansbach urteilte dagegen Anfang August, ein Anwalt müsse für einen beruflich genutzten Computer mit Internetanschluss Rundfunkgebühren zahlen. Das Verwaltungsgericht Koblenz hatte dagegen kurz vor dieser Entscheidung die gegenteilige Meinung vertreten. Allein die Möglichkeit, Sendungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu empfangen, rechtfertige nicht automatisch Gebühren.
heise.de, 24.11.2008

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Verein muss keine Rundfunkgebühr für Internet-PC zahlen
BeitragVerfasst am: 19.01.2010 11:24 Antworten mit Zitat
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Auch Vereine, die für ihre Mitgliederverwaltung einen Internet-fähigen PC verwenden, müssen gemäß Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) seit dem 1. Januar 2007 "neuartige Rundfunkempfangsgeräte" GEZ-Abgaben entrichten. Entsprechend meldete der norddeutsche Amateurmusikverein MSG Peine-Ilsede seinen Vereins-Rechner bei der GEZ an, reichte aber parallel beim NDR einen Antrag auf Gebührenbefreiung ein. Der NDR lehnte den Antrag jedoch ab, woraufhin der Vereinsvorsitzende Klage einreichte. Der Fall kam vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig zur Verhandlung. Wie in früheren Fällen schlug sich das Verwaltungsgericht auf die Seite des Klägers.

Zwischenzeitlich hat der Verein die Urteilsbegründung des Braunschweiger Gerichts auf seiner Homepage veröffentlicht (PDF-Datei). Das Gericht folgte weitgehend der Argumentation der Verwaltungsgerichte Koblenz und Münster, die im Juli respektive Anfang Oktober eine Anwaltskanzlei und einen Studenten von der Internet-Rundfunkgebühr befreiten. Die Argumentation stützt sich auf die jährliche Online-Studie von ARD und ZDF zum Nutzungsverhalten. Demnach haben im Jahr 2007 nur 3,4 Prozent der "Onliner" und 2,1 Prozent der Gesamtbevölkerung ab 14 Jahren täglich Netzradio eingeschaltet. Dass der Kläger seinen PC tatsächlich zum Rundfunkempfang nutze, habe der öffentlich-rechtliche Sender nicht nachgewiesen. Dies sei zugegebenermaßen schwierig. Schuld daran sei jedoch die im Rundfunkstaatsvertrag geregelte gerätebezogene Gebührenpflicht, die neueren technischen Entwicklung erkennbar nicht Rechnung trage. Daher sei die einschränkende Auslegung gemäß §1 Absatz 2 Satz 2 RGebSt geboten; andernfalls würde die Rundfunkgebühr eine "unzulässige Besitzabgabe" für Computer darstellen.

Zudem bestünden seitens des Gerichts Bedenken, ob die Rundfunkgebührenpflicht für Internet-fähige PCs unabhängig von der tatsächlichen Nutzung gegen das Grundrecht auf Informationsfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 HS 2 GG verstoße. Eine Überlegung, die auch das Verwaltungsgericht Koblenz anstellte. Diese Problematik hätten etwa die Verwaltungsgerichte in Hamburg und Ansbach bei gegenteiligen Entscheidungen außer Acht gelassen.
heise.de, 21.11.2008

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Rundfunkgebühr für Arbeitsrechner
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Urteil stärkt Selbstständige
Für Computer mit Internetanschluss in einem häuslichen Arbeitszimmer werden keine gesonderten Rundfunkgebühren fällig. Wenn der Eigentümer bereits Gebühren für seine privaten Geräte bezahlt, ist der PC ein gebührenfreies Zweitgerät, heißt es in einem neuen Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH). (Az: 10 A 2910/09)

In welchen Fällen Selbstständige und Unternehmen Rundfunkgebühren für internetfähige PCs bezahlen müssen, ist heftig umstritten. Weil über das Internet auch Fernseh- und Radioprogramme empfangen werden können, sehen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Computer als "neuartige Rundfunkgeräte" an und halten die Hand auf. Dabei ist es aus Sicht der Sender noch großzügig, dass sie nur die Gebühr für Radios, und nicht die für Fernsehgeräte verlangen.

Im Streitfall forderte der Hessische Rundfunk von einem selbstständigen Informatiker 16,56 Euro pro Quartal, entsprechend den Gebühren von 2007. Der Mann hatte im Keller seines Einfamilienhauses hatte ein Arbeitszimmer mit Computer eingerichtet. Der VGH entschied nun: Der PC ist gebührenfrei. Voraussetzung dafür ist laut Rundfunkstaatsvertrag nur, dass bereits für ein anderes Gerät auf dem gleichen Grundstück gebühren gezahlt werden. Gesonderte Gebühren für gewerbliche Nutzung werden nur für normale Radios und TV-Geräten fällig. Ob ein PC überhaupt als "neuartiges Rundfunkgerät" angesehen werden kann, ließen die Kasseler Richter ausdrücklich offen.
dpa, n-tv.de, 12.04.2010

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Urteil: Zusätzliche GEZ-Gebühr für beruflich genutzten PC
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