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Ärger mit eBay oder PayPal?
BeitragVerfasst am: 12.10.2006 12:47 Antworten mit Zitat
Unser-Jena
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Hier finden Sie Beiträge zu ebay, weil bis zum heutigen Tag ebay nicht Willens ist, gegen Betrüger mit geeigneten Schutzmaßnahmen vorzugehen.

Der erste und sehr effektive Schutz ist ein Anmeldeverfahren bei ebay mittels Postident der Deutschen Post abzusichern, wie man es z. b. bei Onlinebanken machen muss, damit die Bank sich absichern kann, dass die Daten des Anmelders mit der anmeldenden Person übereinstimmen.

ebay weigert sich bis heute, dies zwingend einzuführen.

ebay hat kein Interesse, die Betrügereien wenigstens mit einer solchen Hürde einzudämmen. Sie bieten das Identverfahren nur als freiwillige Sache an. Evil or Very Mad

Ich selber hatte gerade einen Betrugsfall mit Identitätsklau aus Berlin, wo es mittlerweile einen Prozess gegen die Betrügerin gab.

Postident bei der Deutschen Post

http://www.deutschepost.de/dpag?tab=1&skin=hi&check=yes&lang=de_DE&xmlFile=link1015473_1008872

Kosten:

PI BASIC: mengenabhängiger Staffelpreis

PI COMFORT: 7,16 Euro plus Porto für die beigelegte Kundensendung

PI SPECIAL: 6,14 Euro plus Porto für die beigelegte Kundensendung

PI für Trustcenter: Kosten für POSTIDENT BASIC + SPECIAL

Dies sollte aus Sicht von möglichst hoher Sicherheit bei ebay und bei dem Gewinn, was ebay in Deutschland erziehlt, zwingend umgesetzt werden. Schließlich kassiert ebay auch bei solchen Betrügern die Einstellgebühr und Verkaufsprovision ab. Da sind die nicht so freizügig, denn man kann als Verkäufer nur tätig werden, wenn man entweder eine Bank für Lastschriftverfahren oder eine Kreditkarte hinterlegt hat.

Ebay lässt das Anlegen von Mehrfachprofilen zu und verschleiert somit die gewerbliche Tätigkeit von gewerblichen Vielverkäufern, die sich als "Privatverkäufer" tarnen. Wenn ebay dies weiter billigen will, dann sollten sie zumindestens nach Postident ein Infofeld bei jedem Profil einfügen, wo entweder alle verbundenen Profile aufgelistet sind, oder es erscheint automatisch bei der mich-Seite. Es muss für jeden erkennbar sein, ob jemand ein Vielfachanmelder ist.

Eigentlich müssten mittlerweile die Adressdaten in eine Zwangs-mich-Seite erscheinen, damit man vor dem Kauf sehen kann, mit wem man es zu tun hat. Da würde auch schneller auffliegen, wenn man betrügerich unterwegs ist.

ebay ist und bleibt ein Monopolist, der nur nimmt und nichts gibt!



Umfrage zu ebay: www.unser-jena.de/viewtopic.php?t=569

Empfehlung:

* wer was als privatperson verkaufen will, sollte die kostenlosangebote von www.hood.de oder www.markt.de nutzen.

* wer was bei ebay kaufen oder verkaufen möchte, sollte sich vorher den fernsehbeitrag von wiso vom 16.06.2008 ansehen

Zitat:
Unter den Online-Auktionsplattformen dominiert weltweit eine Seite: Ebay. Allein in Deutschland gibt es 14 Millionen Nutzer. Was diese beim Kaufen und Verkaufen beachten müssen, erklärt der interaktive Online-Schwerpunkt. http://www.zdf.de/ZDFmediathek/content/518950?inPopup=true


Zitat:
Die Ebay-Falle
Ein Auktionshaus, die Gauner und die Opfer

Als Internet-Flohmärkte gingen vor Jahren eine Reihe von Online-Auktionshäusern an den Start. Heute dominiert ein Anbieter: Ebay. 14 Millionen Mitglieder zählt die Plattform in Deutschland. Mehr als 8,8 Millionen Artikel sind gleichzeitig im Angebot. Auch für Betrüger ist Ebay damit ein attraktiver Marktplatz. http://www.zdf.de/ZDFde/inhalt/18/0,1872,7247666,00.html



für käufer gibt es die möglichkeit, alle auktionsseiten zu durchsuchen: www.auktionssuche.de

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Stolperstein Ausschluss
BeitragVerfasst am: 12.10.2006 12:51 Antworten mit Zitat
Unser-Jena
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ebay-Verkäufer muss haften
Viele Privatverkäufer stolpern bei Internet-Auktionen über das neue Haftungsrecht. Wenn es nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird, muss auch ein Privatverkäufer zwei Jahre lang für Mängel am verkauften Produkt einstehen, berichtete die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

In den ersten sechs Monaten nach dem Kauf trage der Verkäufer sogar die Beweislast: Er muss nachweisen, das Produkt fehlerfrei verkauft zu haben. Stichproben ergaben: Fast jeder zweite Privatanbieter wolle zwar die Gewährleistung ausschließen, scheitere aber an der rechtlich wasserfesten Formulierung.

Mit den Worten "Unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung" könnten sich Privatverkäufer absichern. Für gewerbliche Anbieter gelte dies freilich nicht: Sie unterliegen in jedem Fall der Gewährleistungspflicht.

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Regelmäßiger ebay-Verkäufer wird zum Unternehmer
BeitragVerfasst am: 12.10.2006 12:51 Antworten mit Zitat
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Regelmäßiger ebay-Verkäufer wird zum Unternehmer
Wer regelmäßig, etwa als Powerseller, über das Internet-Auktionshaus eBay Artikel verkauft, muss sich rechtlich grundsätzlich als Unternehmer behandeln lassen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz hervor. Nach dem Richterspruch hat dies zur Folge, dass dem Käufer ein Widerrufsrecht von zwei Wochen zusteht. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Verkäufer nachweisen kann, dass er kein gewerbsmäßiger Händler ist (Az. 5 U 1145/05).

Das Gericht wies mit seinem in der Zeitschrift OLG-Report veröffentlichten Urteil die Zahlungsklage eines Verkäufers ab. Der Kläger verkauft nach den Feststellungen des Gerichts regelmäßig Artikel über eBay. Bei einem solchen Kauf besann sich der Käufer eines Besseren und widerrief den Vertrag. Der Kläger war der Meinung, da er kein Unternehmer sei, stehe dem Käufer auch kein Widerrufsrecht nach den Bestimmungen über so genannte Fernabsatzverträge (§§ 312b bis e BGB) zu. Denn diese würden nur greifen, wenn der Verkäufer gewerbsmäßig auftrete.

Das OLG bestätigte zwar den eingeschränkten Anwendungsbereich der Bestimmungen. Die Richter waren allerdings der Auffassung, nicht der Käufer müsse in diesen Fällen beweisen, dass sein Vertragspartner ein Unternehmer sei. Vielmehr sei es umgekehrt dessen Sache, nachvollziehbar zu begründen, wieso er trotz seiner regelmäßigen Internet-Verkäufe nicht gewerbsmäßig handele. Dies gilt nach Ansicht des Gerichts insbesondere, wenn sich der Verkäufer den Status eines Powersellers hat einräumen lassen. Im vorliegenden Fall sei dem Kläger dieser Nachweis nicht gelungen und der Widerruf des Kaufvertrages daher wirksam.

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eBay, Fernabsatzgeschäft, Widerrufsbelehrung
BeitragVerfasst am: 12.10.2006 12:52 Antworten mit Zitat
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eBay, Fernabsatzgeschäft, Widerrufsbelehrung
Pflicht zur ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung durch eBay-Verkäufer

Fernabsatzverträge sind nach der gesetzlichen Definition "... Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden ..." (§ 312b Abs. 1 BGB). Hierunter fallen auch über die Auktionsplattform eBay abgeschlossene Kaufverträge. Nach § 312c BGB müssen gewerbliche Verkäufer den Verbraucher klar und unmissverständlich über sein Widerrufsrecht belehren.

Diese Anforderungen sind nicht erfüllt, wenn die Widerrufsbelehrung auf der so genannten Mich-Seite unter der Rubrik "Angaben zum Verkäufer" dargestellt wird. An dieser Stelle muss ein Verbraucher eine Belehrung über das Widerrufsrecht des Käufers nicht vermuten, da eine solche Belehrung kauf- und nicht verkäuferbezogen ist. Verstößt der Verkäufer gegen die gesetzliche Verpflichtung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung, handelt er wettbewerbswidrig und kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Hinweis: Wer seine Kunden nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt, riskiert nicht nur eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Ist die Belehrung nämlich nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgt, beginnt die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht zu laufen, bis die Belehrung nachgeholt wird. Der Käufer kann die Ware dann auch noch nach Monaten zurückgeben.

Quelle: Urteil des OLG Hamm vom 14.04.2005 4 U 2/05 Pressemitteilung des OLG Hamm
Gericht: OLG Hamm
Aktenzeichen: 4 U 2/05

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eBay leistet Phishern ungewollt Schützenhilfe
BeitragVerfasst am: 12.10.2006 12:54 Antworten mit Zitat
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eBay leistet Phishern ungewollt Schützenhilfe
Das Internetauktionshaus eBay leistet Phishern unfreiwillig Schützenhilfe. So unterstützt eBay die automatische Weiterleitung auf externe Seiten – nach der erfolgreichen Anmeldung auf seinen eigenen Seiten. Dazu reicht offenbar die Angabe des Parameters continueURL in einem präparierten Link. Zwar ist die Weiterleitung auf eine externe Seite anhand der Adress- und Statuszeile ersichtlich, allerdings könnten Anwender dies schlicht übersehen, da sie sich ja zunächst auf der echten eBay-Seite per SSL eingeloggt haben und die betrügerische Seite im gleichen Gewand erscheint.

Im aktuellen Fall kursieren gefälschte eBay-Mails mit dem Betreff "Wiederhergestelltes Mitgliedskonto", die den Empfänger darüber informieren, dass seine Bank eBay informiert hätte, sein Konto sei manipuliert worden. Der enthaltene präparierte Link führt zunächst auf das eBay-Login. Nach der erfolgreichen Anmeldung auf den echten Seiten von eBay erscheint eine Meldung, man sei von eBay aufgrund von Unregelmäßgikeiten ausgeschlossen worden. Ursache dieser gefälschten eBay-Meldung ist wahrscheinlich der undokumentierte Parameter DisplaySUorNPBPopUp in der Phishing-URL, der eBays Skripte auf dem Webserver zu diesem Hinweis veranlasst, obwohl das Konto weiterhin gültig ist. Ein Klick auf "Weiter" führt dann schließlich auf die in continueURL angegebene eigentliche Phishing-Seite, auf der der Anwender Kontonummer, Bankleitzahl, Kontoinhaber und Anschrift zur Bestätigung seiner Identität wieder eingeben soll.

Was die Phisher mit diesen Daten wollen, ist nicht ganz klar, eventuell planen sie, die Konten ihrer Opfer per Lastschrifteinzug leerzuräumen. Möglich ist auch, dass sie die Konten für Geldwäsche missbrauchen wollen, indem sie die Beute anderer Raubzüge dorthin überweisen und anschließend mit dem Opfer Kontakt treten und es bitten, das fehlgeleitete Geld "freundlicherweise" per Western Union zu überweisen. Nach bisherigen Erkenntnissen von heise Security gelangen die eBay-Anmeldedaten selbst aber nicht in die Hände der Betrüger.

In den eBay-Foren ist bereits eine Diskussion zu dem Problem im Gange. Ein zuvor gestarteter Thread zu dem Thema soll von eBay kurzerhand gesperrt worden sein. Eine Antwort von eBay auf eine Anfrage zu der Schwachstelle steht noch aus. Bereits vor rund einem Jahr spielte eBay Betrügern in die Hand, die mittels spezieller so genannter mich-Seiten ein eBay-Login vortäuschen konnten, um Name und Passwort zu stehlen. (dab/c't) heise.de

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Wirkungsloser eBay-Trick
BeitragVerfasst am: 12.10.2006 12:54 Antworten mit Zitat
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Wirkungsloser eBay-Trick
Überraschung für alle Versteigerungs-Experten: Entgegen der landläufigen Meinung bringt es nicht viel, Internetauktionen bewusst abends enden zu lassen. Dies haben Wirtschaftswissenschaftler aus Bonn und Aachen durch eine Untersuchung herausbekommen

"Unsere Studie zeigt, dass die Erlöse abends sogar niedriger ausfallen als sonst", sagte der an der Studie beteiligte Wissenschaftler Oliver Gürtler. Nach der Arbeit beteiligten sich zwar viele Berufstätige an den Versteigerungen. Doch die größere Nachfrage bedeute nicht mehr Gewinn. Das vergleichsweise große Angebot drücke die Preise. "Wer seine Auktion dagegen zur besten Arbeitszeit enden lässt, muss nicht mit so vielen weiteren Anbietern konkurrieren", so das Fazit der Forscher.

Weniger überraschend ist die Erkenntnis, dass Verkäufer von ihrem guten Ruf bei Online-Auktionen direkt profitieren. Anbieter mit einer guten Kundenbewertung bei eBay bekommen mehr Geld für das gleiche Produkt, als Konkurrenten mit schlechterem Leumund. Die Forscher kamen zu dem Schluss, dass jeder Prozentpunkt mehr in der positiven Bewertung das Auktionsergebnis um vier Prozent nach oben treibt.

Die Wissenschaftler werteten für die Studie über 300 Versteigerungen von sechs populären Filmen auf DVD aus. Dabei richteten sie ihren Blick auf den erzielten Erlös und darauf, wie der Verkäufer von Bietern aus vorherigen Geschäften bewertet wurde.

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Widerspruchsfrist für eBay-Käufe beträgt unter Umständen ein
BeitragVerfasst am: 12.10.2006 12:55 Antworten mit Zitat
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Widerspruchsfrist für eBay-Käufe beträgt unter Umständen einen Monat
Das Recht, online georderte Ware zurückzugeben, beträgt bei Käufen auf Auktionsplattformen nicht wie sonst üblich zwei Wochen, sondern unter Umständen einen Monat. So entschied das Kammergericht (KG) Berlin in einer jüngst gefällten Entscheidung (Az. 5 W 156/06). Dies gelte dann, wenn nur ein Hinweis auf das Widerrufsrecht auf der Angebotsseite erfolge, nicht aber in einer E-Mail. Da der überwiegende Teil der gewerblichen eBay-Verkäufer derzeit keine Mails mit einer Widerrufsbelehrung verschickt, könnte eine weitere Abmahnwelle bevorstehen.

Seit der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) gilt das in Paragraf 355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verankerte Widerrufsrecht für online bestellte Ware auch für Kaufverträge bei Online-Auktionshäusern. Hinsichtlich der ansonsten geltenden Zwei-Wochen-Frist für das Widerrufsrecht traf der BGH damals hingegen keine Aussagen.

Dies tat nunmehr das Kammergericht in Berlin. Die Hauptstadtrichter kamen in einem Streit zweier Schuhverkäufer zu dem Ergebnis, dass für das Widerrufsrecht bei Online-Auktionen nicht die zweiwöchige Frist gelte, sondern die einmonatige. Die juristische Spitzfindigkeit dafür liegt in Paragraf 355 Absatz 2 Satz 1 BGB begründet. Nach dieser Regelung muss der Verbraucher über sein Recht in "Textform" aufgeklärt werden. Fehlt es an der Textform, liegt nach den Buchstaben des Gesetzes eine Aufklärung nach Vertragsschluss vor, was wiederum nach Paragraf 355 Absatz 2 Satz 2 BGB zu einer Widerrufsfrist von einem Monat führt.

Eine Aufklärung in "Textform" bezüglich des Widerrufsrechts stelle die Anzeige auf der Homepage aber nicht dar, so das Kammergericht. Von "Textform" im Sinne von Paragraf 126b BGB könne nur dann gesprochen werden, wenn die Erklärung beispielsweise per E-Mail zeitgleich mit dem Vertragsabschluss an den Kunden übermittelt wurde. Falls bei Verträgen auf Auktionsplattformen aber keine E-Mail-Information erfolge, gelte folglich die einmonatige Widerrufsfrist.

Powerseller und andere Gewerbetreibende bei eBay laufen bei der Verwendung der üblichen Passage "Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen" auf der Homepage nicht nur in Gefahr, ungewollt eine Fristverlängerung einzuräumen, sondern könnten auch bald eine kostenpflichtige Abmahnung kassieren. Denn das Kammergericht sieht im Fehlen der E-Mail-Nachricht auch noch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, da die nicht ordnungsgemäße Unterrichtung gegenüber dem Verbraucher eine unlautere Handlung gegenüber den Mitbewerbern darstelle.

Aber nicht nur Händler, die ihre Geschäfte über Onlineauktionshäuser abwickeln, haben mit dem Widerrufsrecht zu kämpfen. Soweit Shopbetreiber zur Aufklärung über das Widerrufsrecht auf das amtliche Musterformular zurückgreifen, stehen sie nach einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Halle nicht auf der rechtssicheren Seite. Nach Auffassung des LG ist das Muster, das das Bundesjustizministerium eigens entwickelt hat, unwirksam. Für Verträge, die vor dem 8. Dezember 2004 abgewickelt wurden, könnte das zur Folge haben, dass überhaupt keine Widerrufsfrist in Gang gesetzt wurde und die Ware auch heute noch zurückgegeben werden könnte. (Noogie C. Kaufmann) / (hob/c't) heise.de

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eBay-Urteil: Unternehmer wider Willen
BeitragVerfasst am: 12.10.2006 12:55 Antworten mit Zitat
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Unternehmer wider Willen
Wer im großen Stil gebrauchte Artikel über das Internet-Auktionshaus eBay verkauft, muss mit finanziellen Konsequenzen rechnen. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin (Az: 103 O 75/06 vom 5. September 2006), das eine Frau aus dem Raum Heilbronn zu Anwalts- und Gerichtskosten in vierstelliger Höhe verurteilt hat. Wie die Freiburger Anwältin der Frau heute mitteilte, hat ein Berliner Rechtsanwalt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung gegen ihre Mandantin durchgesetzt, weil sie im März insgesamt 93 Artikel über eBay verkauft hatte, darunter gebrauchte Kleider ihrer vier Kinder und Haushaltsgegenstände. Sie muss nun die Kosten des Abmahnverfahrens tragen.

Dem Landgericht zufolge ist die Frau wegen des umfangreichen Angebots als "Unternehmerin" einzustufen und hätte deshalb in ihrem Angebot auf das Widerrufsrecht der Käufer hinweisen sowie ihren Namen und ihre Adresse angeben müssen. Rechtsanwältin Susanne Besendahl prüft nun eine Berufung gegen das Urteil. Ihre Mandantin habe in den vergangenen drei Jahren durchschnittlich nur sieben gebrauchte Artikel monatlich mit einem Umsatz von jeweils unter 100 Euro verkauft.

Experten halten das Urteil für nicht ungewöhnlich: "Dieses Risiko besteht tatsächlich, wenn plötzlich so viele Artikel auf einmal angeboten werden", sagte Ulrike Weingand, Justiziarin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Allerdings unterscheiden die Gerichte nach Angaben des Kölner Anwalts Arno Lampmann zwischen neuen und gebrauchten Artikeln: Das Landgericht Köln habe gewerbliches Handeln bejaht, weil ein eBay-Anbieter in einem Monat 10 bis 15 neue Parfümflaschen verkauft habe. Bei Gebrauchtartikeln darf dem Anwalt zufolge die Zahl deutlich höher sein. Doch könnten schon Dachbodenentrümpelungen den Verkäufer aus Sicht der Gerichte zum gewerblichen Händler machen: Der Anbieter müsse dann unter Umständen beweisen, dass das umfangreiche Angebot eine einmalige Angelegenheit war. (dpa) / (ad/c't) heise.de

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Nicht zutreffende eBay-Bewertungen müssen gelöscht werden
BeitragVerfasst am: 12.10.2006 12:56 Antworten mit Zitat
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Nicht zutreffende eBay-Bewertungen müssen gelöscht werden
Nicht zutreffende Bewertungen im Online-Verkaufsportal eBay müssen gelöscht werden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem Urteil entschieden, auf das der Deutsche Anwaltverein in Berlin hinweist (Az.: 13 U 71/05).

Im verhandelten Fall hatte die Klägerin ein Fitnesslaufband für 900 Euro ersteigert. Nach Erhalt und Bezahlung der Ware entdeckte sie den Angaben zufolge jedoch vermeintliche Mängel. Die Verkäuferin konnte diese zwar nicht nachvollziehen, nahm das Gerät jedoch zurück und erstattete den Kaufpreis. Sie bewertete anschließend das Verhalten der Käuferin mit den Worten "Bietet, nimmt nicht ab, schade, obwohl selber großer Verkäufer". Die Käuferin antwortete mit der Stellungnahme "Band war nicht OK. Innerhalb Widerspruchsfrist zurückgegeben. Deshalb negativ??" und zog vor Gericht, um eine Löschung der negativen Bewertung zu erreichen.

Die Klägerin erstritt einen Teilerfolg: Das Gericht verpflichtete die Verkäuferin, vor eBay zuzustimmen, dass die Phrase "nimmt die Ware nicht ab" gelöscht wird. Die Käuferin habe die Ware sehr wohl abgeholt und bezahlt. Behauptungen, die nachweislich nicht dem wahren Geschehen entsprechen, sollten nicht in Bewertungsforen abgegeben werden, hieß es zur Begründung. Schon eine negative Bewertung könne den Absatzerfolg bei eBay erheblich schmälern. (dpa) / (vbr/c't) heise.de

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Gericht stoppt falsche Bewertung
BeitragVerfasst am: 12.10.2006 12:56 Antworten mit Zitat
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Gericht stoppt falsche Bewertung
Bei Ebay-Auktionen gibt es immer wieder Streit um (vermeintlich) falsche Bewertungen. Die Rechtssprechung zum Thema ist widersprüchlich und findet in unregelmäßigen Abständen den Weg in die Medien.

Im jüngsten Fall hat das Landgericht Heidelberg entschieden, dass sich ein Internet-Händler gegen negative oder falsche Bewertungen seiner Ware mit einer Einstweiligen Verfügung zur Wehr setzen kann. Im konkreten Fall wurde einer Frau untersagt, "wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen", bei einem Süßwasserzuchtperlenkreuz handele es sich um unechte Ware.

Der Verkäufer des Schmuckstücks war von der Frau mit den Worten "Ware laut Juwelier nicht sehr wertvoll (teurer Versand für unechte Ware" bewertet worden. Das Gericht verurteilte sie dazu, die Bewertung zu beseitigen bzw. herauszunehmen.

Im gleichen Fall hatte zuvor das Landgericht Bad Kreuznach ganz anders entschieden und befunden, unabhängig davon, ob die Behauptung zutreffe, setze eine Einstweilige Verfügung eine Wiederholungsgefahr voraus. Daran fehle es hier. Denn mit der Bewertung sei der Vorgang bei Ebay abgeschlossen. Auch sei nicht ersichtlich, dass der Käufer seine Bewertung im Rahmen dieser Internet-Plattform noch einmal wiederholen könne.

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eBay muss bei Urheberrechtsverstößen persönliche Daten herau
BeitragVerfasst am: 16.10.2006 15:58 Antworten mit Zitat
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eBay muss bei Urheberrechtsverstößen persönliche Daten herausrücken
Sobald Online-Auktionshäuser eindeutig von Rechteinhabern auf urheberrechtswidrige Verkaufsofferten hingewiesen werden, müssen die Versteigerungen unverzüglich gesperrt werden. Darüber hinaus kann der Rechteinhaber Auskunft über die wahre Identität der Verkäufer verlangen, wenn sich diese hinter Pseudonymen verstecken. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden und der Klage eines Verlegers gegen eBay stattgegeben (Az. 21 O 2119/06). Die Entscheidung liegt auf der gleichen Linie wie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), der Auktionshäuser zur Löschung von Auktionen verpflichtet, bei denen kopierte Markenprodukte angeboten werden.

Auslöser des Verfahrens waren Offerten deutscher Übersetzungen lateinischer Texte aus einem nach dem Urheberrecht geschützten Lehrbuch. Nachdem der Verlag als Inhaber der Urheberrechte davon Kenntnis erlangt hatte, wandte er sich an eBay und verlangte den unverzüglichen Stopp. Statt dem nachzukommen, verwies das Unternehmen auf sein "Verifizierte Rechteinhaber-Programm" (VeRI), mit dem Berechtigte die Verletzung ihrer Rechte melden können und das nach einer entsprechenden Prüfung zur Löschung von Angeboten führt. Darüber hinaus hielt eBay dem Auskunftsanspruch hinsichtlich der Namen und der Anschriften der unter Pseudonym handelnden Verkäufer entgegen, dass die Preisgabe der wahren Identität gegen den Datenschutz verstoße.

Sowohl dem Verweis auf das Prüfprogramm als auch dem Argument des Datenschutzes erteilte das Oberlandesgericht eine Absage. Da eBay nicht selbst die illegalen Texte zum Verkauf angeboten hatte, widmete sich das Gericht der Rechtsfigur des so genannten Störers. Danach kann auf Sperrung rechtswidriger Inhalte auch derjenige in Anspruch genommen werden, der lediglich die technische Plattform zur Verfügung stellt, soweit er seine Prüfungspflichten verletzt hat. Für Diensteanbieter wie eBay folge daraus, dass sie zwar nicht zu einer Vorabkontrolle verpflichtet sind. Sie müssen jedoch dann eine unverzügliche Sperrung vornehmen, wenn sie "auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden" sind. Hierbei machten die bayerischen Richter unmissverständlich deutlich, dass der Rechteinhaber dem Diensteanbieter glasklar den Verstoß darlegen und auch beweisen muss, dass er tatsächlich der Inhaber der Urheberrechte ist.

Hinsichtlich des Auskunftsanspruch zur wahren Identität der Verkäufer kam das OLG zu dem Schluss, dass sich ein Rechteinhaber nicht auf das von eBay angebotene "Verifizierte Rechteinhaber-Programm" einlassen muss, da das Programm nicht vornehmlich der Identitätsermittlung diene, sondern auf "eine weitergehende Kooperation zwischen Rechteinhaber und Beklagten angelegt" sei. Den konkreten Auskunftsanspruch leiteten die Richter aus einer entsprechenden Anwendung des Paragrafen 101a Urheberrechtsgesetz (UrhG) ab. Nach dieser Vorschrift können Inhaber von Urheberrechten "unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg" illegaler Kopien verlangen. Nach Meinung des OLG gelte Paragraf 101a UrhG auch für eBay, was wiederum aus der Eigenschaft als Störer folge.

Die Entscheidung aus München liegt auf der gleichen Linie wie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Das höchste deutsche Zivilgericht hatte bereits im März 2003 entschieden, dass Online-Versteigungshäuser bei entsprechender Kenntnis umgehend zur Schließung von Auktionen verpflichtet sind, bei denen Markenplagiate angeboten werden. Ebenso wie das Oberlandesgericht München hat der BGH damals gleichfalls eine Verpflichtung zur Vorabkontrolle sämtlicher Auktionen abgelehnt. Schließlich würde eine derartige Pflicht "das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen". Mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Oberlandesgericht eine Revision zu Gunsten von eBay nicht zugelassen. (Noogie C. Kaufmann) / (hob/c't) heise.de

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Es muss nicht immer Ebay sein
BeitragVerfasst am: 25.10.2006 11:25 Antworten mit Zitat
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Die weltgrößte Online-Auktionsfirma Ebay hat im dritten Quartal Umsatz und Gewinn erneut deutlich gesteigert. Grund war vor allem die bessere Entwicklung des Kerngeschäfts, den Online-Versteigerungen. Dabei gibt es etliche alternative Online-Auktionshäuser mit spannenden Versteigerungs- oder Verkaufsverfahren.

Jeder kennt Ebay, den Marktführer unter den Auktionsportalen. Weniger bekannt sind die zahlreichen kleineren Handelsplattformen, deren Verfahren und Konditionen sich deutlich voneinander unterscheiden.

Bei Azubo (www.azubo.de) wird das übliche Versteigerungsprinzip einfach umgekehrt. Während sich in einer klassischen Auktion die Interessenten überbieten, fällt hier der Preis, bis ein Käufer zuschlägt und den Artikel erwirbt. Der Verkäufer legt einen Mindestbetrag fest, den der Preis nicht unterschreiten darf. Je länger man als Interessent sein Angebot hinauszögert, desto günstiger wird der Artikel desto größer aber andererseits auch das Risiko, dass ein anderer schneller ist und den Zuschlag erhält.

Alternativ kann der Interessent auch seinen Wunschpreis angeben. Liegt dieser über dem Mindestbetrag, kann der Verkäufer seinen Mindestpreis bis zum höchsten vorliegenden Wunschpreis erhöhen. Liegt der Wunschpreis unter dem Mindestbetrag, hat der Verkäufer die Möglichkeit, ihn zu löschen. Er kann ihn aber auch akzeptieren, wenn niemand einen höheren Preis bietet.

Die Idee, ein solches umgekehrtes Versteigerungsprinzip einzuführen, kam den Gründern, weil sie häufiger das Auktionsende bei klassischen Versteigerungen verpasst hatten und aus diesem Grund von einem Konkurrenten überboten worden waren eine Erfahrung, die den meisten Ebay-Nutzern vertraut sein dürfte. Neben dem Verfahren der fallenden Preise gibt es bei Azubo auch die Möglichkeit, Artikel zum Fixpreis zu erwerben oder anzubieten. Insgesamt werden zurzeit rund 50 000 Artikel bei Azubo angeboten.

Atrada (www.atrada.de) ist ein Portal für gewerbliche und private Anbieter und Käufer und gehört zu T-Online. Es bietet derzeit etwa 30 000 Artikel an und zählt damit zu den kleineren Handelsportalen, zeichnet sich aber durch ein relativ gutes Angebot an Technik-Produkten aus. Neue und gebrauchte Waren können über verschiedene Handelswege erworben und verkauft werden. Auch hier gibt es die bereits beschriebenen Top-Down-Auktionen, bei denen der Preis in regelmäßigen Zeitabständen um eine vom Verkäufer festgelegte Spanne fällt, bis der Mindestpreis erreicht ist oder bis ein Interessent auf den Kaufen-Button klickt.

Daneben gibt es die klassische Auktion, bei der sich der Verkaufspreis nach dem Höchstgebot eines Interessenten innerhalb der vom Verkäufer festgelegten Laufzeit richtet. Auf dem Online-Marktplatz finden sich aber auch Festpreis-Angebote mit vorgegebener Laufzeit und schließlich sogenannte Power-Buying-Angebote. Letztere können von Verkäufern gewählt werden, die größere Stückzahlen eines bestimmten Artikels anzubieten haben. Es gilt das Prinzip: Je mehr Interessenten zusammenkommen, desto günstiger wird der Preis. Der Interessent kann seine Bestellung an eine bestimmte Preis-Stufe binden: Seine Vormerkung wird erst dann wirksam, wenn sich genügend Interessenten gemeldet haben und der gewünschte Preis erreicht ist.

Das Internet wird zunehmend auch für den gewerblichen Handel mit Neuwaren benutzt. Das bekannteste aktuelle Beispiel hierfür ist Ebay Express: Ebay hat Ende August den neuen Online-Marktplatz unter www.express.Ebay.de eröffnet, auf dem ausschließlich originalverpackte Neuware von gewerblichen Anbietern zum Festpreis angeboten werden.

Seit etwa einem Jahr gibt es ElectronicScout24 (www.electronicscout24.de), einen T-Online-Marktplatz ausschließlich für Unterhaltungselektronik, Telekommunikation, Computer und Haushaltsgeräte. Hier werden sowohl neuwertige als auch gebrauchte Artikel angeboten, und zwar von privaten und gewerblichen Anbietern. Derzeit gibt es mehr als 250 000 Angebote. Da die Einstell- und Zahlungsgebühren wie auch der Zeitaufwand für die Erstellung eines Angebots gering sind, ist ElectronicScout24 insbesondere für kleinere Händler interessant. Alle Waren, die man von unterschiedlichen Anbietern kauft, landen in einem einzigen Warenkorb. Ebenso wie Ebay Express übernimmt ElectronicScout24 die Kauf- und Zahlungsabwicklung für die Käufer.

Ganz neu und mit gut 30 000 Artikeln noch relativ klein ist das Handelsportal Gimahhot (www.gimahhot.de), das sich als einzige Produktbörse im Internet versteht: Das Verkaufsverfahren ist dem Börsengeschehen nachgebildet, das heißt Angebot und Nachfrage bestimmen den Preis. Dabei kann man auch feilschen. Der Verkäufer macht einen Preisvorschlag und erhält dann Angebote von Interessenten. Je nach Nachfrage passt er den Preis seines Artikels an so lange, bis es zu einer Übereinstimmung kommt. Bei Gimahhot werden ausschließlich fabrikneue Markenartikel verkauft, darunter Unterhaltungselektronik, Uhren, Kinderspielzeug und Computerzubehör. Für jedes Produkt gibt es nur ein Handelsfenster, auch wenn es von mehreren Händlern angeboten wird. Somit konkurrieren nicht nur die Käufer, sondern auch die Händler untereinander.

Die Abwicklung läuft bei Gimahhot über ein verbraucherfreundliches und sicheres Treuhandkonto. Allerdings benötigt der Geldtransfer vom Käuferkonto auf das Treuhandkonto mehr Zeit als die üblichen Bezahlwege, so dass von der Bezahlung bis zum Erhalt der Ware leicht sechs Werktage verstreichen können. Zusätzlich zu den Handelsfenstern gibt es bei Gimahhot Übersichten über die am stärksten gefallenen oder gestiegenen Preise, die billigsten Artikel und die beliebtesten Produkte.

Die Frage nach der idealen Versteigerungs- oder Verkaufsform ist letztlich eine Geschmacksfrage. Die klassische Auktion, die Top-Down-Auktion und das Feilschen bieten sicherlich mehr Nervenkitzel als der Kauf zu Festpreisen. Es lohnt sich auf jeden Fall, verschiedene Verfahren auszuprobieren und Alternativen zu Ebay kennenzulernen. Die kleinen und weniger bekannten Portale haben ein weitaus schmaleres Angebot als Ebay, verlangen aber auch niedrigere Gebühren. Die Konkurrenz durch andere Interessenten ist geringer, und in der Regel sind auch die Waren deutlich billiger. Wer sich also die Zeit nimmt, mehrere Online-Marktplätze nach einem gesuchten Produkt zu durchforsten, kann viel Geld sparen.
HANDELSBLATT.de, 25.10.2006

Ergänzung: www.hood.de ist nach eigenen Angaben der zweitgrößte Anbieter von Auktionen ohne Gebühren für Einstellung und Verkauf (außer Sonderoptionen).

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Urteil: Ebay zahlt bei Identitätsklau
BeitragVerfasst am: 06.11.2006 15:35 Antworten mit Zitat
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Gefälschte Accounts im Brennpunkt
Wenn persönliche Daten in Verbrecherhände fallen, endet das beim Online-Auktionhaus Ebay meist mit mehreren Anzeigen wegen Betruges. Der vermeintliche Account-Besitzer weiß normalerweise erst von seinem Glück, wenn die ersten Briefe vom Staatsanwalt im Briefkasten landen.

Identität verpflichtet

Diese Form des Identitätsklaus ist eine typische Ebay-Krankheit. Der Betrüger besorgt sich die nötigen Adressdaten irgendwo im Internet, legt damit einen Account an und kann dann unter falschem, aber von der Schufa abgenicktem Namen auf Ebay seinen zweifelhaften Geschäften nachgehen. Solche Accounts werden nach Entdeckung normalerweise gesperrt, allerdings müssen sie erst einmal entdeckt werden.

Wohl deshalb hat nun ein Ebay-Nutzer das Auktionshaus auf Unterlassung verklagt: Ebay soll gezwungen werden, besser auf Identitätsdiebe zu achten. Denn bisher ist die Identitätsüberprüfung bei Ebay nur mit einer Abfrage bei der Schufa verknüpft. Für Identitätsdiebe also ein leichtes Spiel, wird der User doch im Grunde nur auf Existenz und Kreditwürdigkeit überprüft. Ob der User vor dem Rechner dieser User ist, hingegen nicht.

Einfache Verfahren

Dabei wäre so etwas so einfach zu realisieren. Zum Beispiel durch ein Bestätigungs-Verfahren wie Post-Ident, das Ebay auch schon fleissig nutzt - allerdings nicht bei jeder Neuanmeldung, sondern nur bei Ebayern, die besonders vertrauenswürdig sein möchten - auf freiwilliger Basis.

Da das Verfahren mit Rennerei seitens des Kundens verbunden ist, wird es nur in den seltensten Fällen benutzt. Dadurch fallen sowohl Identitätsgeprüfte, als auch "normale" Ebay-Kunden nicht weiter auf, die wenigsten lassen sich überprüfen. Aus Ebay-Sicht verständlich, würde doch der mit Post-Ident verbundene Aufwand für ein Sinken der Kundenzahlen sorgen, eben solcher Kunden, die aus welchem Grund auch immer keine Identitätsprüfung möchten.

Teure Unterlassungsklage

Die Unterlassungsklage des Ebay-Mitglieds wurde vor dem Amtsgericht Potsdam verhandelt. Unter dem Aktenzeichen 22 C 225/04 akzeptierte das Amtsgericht die Unterlassungsklage als berechtigt. Ebay wurde deshalb in erster Instanz auferlegt, den Missbrauch von Adressdaten des Klägers künftig zu verhindern. Sonst würde eine Ordnungsstrafe von rund einer Viertelmillionen Euro auf die Auktionsplattform zukommen.

Allerdings vorerst nur bei Missbrauch der Adressdaten des Klägers. Da es sich aber um ein Hauptsache-Urteil handelt, können sich auch andere geneppte Ebay-Mitglieder auf das Urteil beziehen. Bei dem Verdacht, dass die Adressdaten eines Ebay-Mitglieds in falsch Hände gelangt sind, ist das Auktionshaus nun dazu verpflichtet, solche Accounts zu sperren. Obendrein muss das Unternehmen auch dafür sorgen, dass solche Diebstähle in Zukunft nicht mehr vorkommen können.

Gefesselte Reptilien

Natürlich wand sich Ebay in dem Prozess wie eine gefesselte Eidechse. Eine allgemeine Identitätsprüfung beispielsweise wäre nur schwer realisierbar, außerdem sei es doch die Schuld des Kunden, wenn er seine Adressdaten irgendwo im Netz publizieren würde.

Diese Einwände ließ das Gericht allerdings nicht gelten. So sei eine allgemeine Identitätsprüfung nicht vonnöten, wenn sie sich nicht in einem "zumutbaren Rahmen" befände. Allerdings müsse der Account-Diebstahl durch derartige Maßnahmen sicher unterbunden werden.

Besser: Adressdaten nicht publizieren

Das Problem für jeden, der seine Adressdaten irgendwann irgendwo im Netz publiziert hat, ist, dass er mitbekommen muss, dass jemand diese Daten für Ebay-Betrügereien nutzt. Das ist aber für Otto Normalverbraucher nahezu unmöglich, bevor die ersten Mahnungen und Briefe vom Staatsanwalt eintreffen. Deshalb ist es sinnvoll, seine Adressdaten nicht offen im Netz zu publizieren. Solche Daten sind besonders einfach im Impressum von Websites aufzutreiben.

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Klau mir nicht meinen Namen: eBay haftet bei Identitätsdiebstahl
Mit dem Fall des sogenannten Identitätsdiebstahls bei eBay hat sich das OLG Brandenburg in seiner Entscheidung vom 16.11.2005, Aktenzeichen: 4 U 5/05 auseinandergesetzt. Das Urteil ist weitreichend, insbesondere für eBay. Hintergrund war, dass unter dem Namen des Klägers bei eBay eine Mitgliedschaft angemeldet wurde unter der Waren verkauft wurden. Es wurde mehrmals versucht unter dem Namen des Klägers einen Account einzurichten. Der Kläger hatte darauf geklagt, dass eBay es unterlassen möge, andere Teilnehmer als den Kläger unter seinem Namen bei eBay zu registrieren. Das Brandenburgische OLG hat der Klage stattgegeben. Eine abschließende Entscheidung durch den Bundesgerichtshof steht noch aus.

Den Anspruch des vermeintlichen eBay-Mitglieds hat das Gericht aus dem Namensrecht gemäß § 12 BGB hergeleitet. Interessant ist das Urteil insbesondere deshalb, weil es sich mit den Identitätsprüfungspflichten von eBay auseinander setzt. Nach Ansicht des Gerichtes besteht zumindest im vorliegenden Fall bei einer Anmeldung eines Mitgliedes keine weitergehende Prüfungspflicht. Diese setzt erst dann ein, wenn eBay weiß, dass ggf. eine Rechtsverletzung durch eine Falschanmeldung gegeben ist und sich wiederholen kann. Insbesondere verweist das OLG darauf, dass es nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay möglich ist, dass sich ein und dieselbe Person unter unterschiedlichen Namen bei eBay anmeldet. Bei einer weiteren Anmeldung kann es sich somit entweder um eine weitere Anmeldung eines bereits angemeldeten Nutzers handeln, einer Anmeldung einer namensgleichen Person oder um einen "Namensklau" durch einen unbefugten Dritten. Wenn eBay Kenntnis davon hat, dass möglicherweise zum wiederholten Male ein Identitätsdiebstahl vorliegt und fremde Daten benutzt werden um eine eBay-Mitgliedschaft anzumelden muss eBay handeln. Nach Ansicht des Gerichtes ist eBay in diesem Fall verpflichtet, Vorsorge gegen weitere Rechtsverletzungen zu treffen. Erschwerend kommt für eBay dazu, dass eBay ausschließlich wirtschaftliche Interessen verfolgt. Für eBay besteht daher ein besonderes Interesse gerade daran, durch eine unkomplizierte und rasche Anmeldeprozedur möglichst viele neue Mitglieder zu erhalten. Dies hat zur Folge, dass das Gericht den Sachverhalt ähnlich wie bei einer wettbewerbsrechtlichen Situation einschätzt.

Zukünftig Identitätsprüfung notwenig?

Auch wenn es sich vorliegend um einen speziellen Fall handelt, der eher selten vorkommt, nämlich das mehrfach ein Identitätsdiebstahl versucht wird und eBay nicht bereit ist, eine entsprechende Erklärung gegenüber dem "Bestohlenen" abzugeben, dürfte das Urteil weitreichende Folgen für eBay haben. Zum einen steht indirekt auf dem Prüfstein, welche rechtlichen Folgen es für eBay hat, dass ohne spezielle Identitätsüberprüfungen eBay-Accounts angemeldet werden können. In Kommentierung zu dem Urteil wird daher vermutet, dass es zu einer kleinen Revolution bei elektronischen Marktplätzen und zu einem gerichtlichen Schub "für digitale Signaturen" führen kann, wenn die Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof bestätigt wird. Eine Identitätsprüfung, die auf der einen Seite dazu führt, dass ein Anmeldevorgang nicht mehr so leicht und missbräuchlich vorgenommen werden kann wie bisher, hat auf der anderen Seite auch die Chance, dass der eBay-Nutzer sich halbwegs sicher sein kann, dass sein vermeintlicher Vertragspartner überhaupt existent ist.

Ein sicheres Handeln bei eBay wäre die Folge.
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Urteil: Beschreibung und Fotos bei eBay bindend
BeitragVerfasst am: 06.11.2006 15:35 Antworten mit Zitat
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Beschreibung und Fotos bei eBay bindend
Auf Online-Auktionen vorgestellte und abgebildete Gegenstände müssen dem tatsächlichen Versteigerungsobjekt entsprechen. Wie das Landgericht Trier entschied, kann die Erstattung des Kaufpreises und der Versandkosten verlangt werden, wenn es sich bei dem ersteigerten Objekt nicht um den auf der Auktionsseite beschriebenen Gegenstand handelt (Az.: 1 S 21/03).

Im konkreten Fall hatte eine Frau eine Sammlerpuppe bei eBay für rund 750 Euro erworben. Trotz vorheriger Nachfrage per E-Mail hatte der Anbieter die Puppe nur unzureichend und - wie sich später herausstellte - falsch beschrieben. Auch auf den Fotos bei eBay war nicht zu erkennen, ob es sich um ein Original handelte. Dies versicherte jedoch der Auktionsveranstalter der Käuferin vor dem Ende der Versteigerung auch per Mail.

Nach Auffassung des Landgerichts kommt zwischen Bieter und Verkäufer ein Kaufvertrag zu Stande, der eine Wandlung im Fall von Mängeln zulässt. Die Bieterin habe sich auf die Beschreibung und die Fotos im Internet verlassen dürfen, die keinen Hinweis auf den festgestellten Mangel enthielten. Der Anbieter wurde verurteilt, die Kaufsumme sowie die Versand-Kosten an die Auktionsgewinnerin zurück zu erstatten. (smk) chip.de

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Bilderklau und Textübernahmen im Internet und bei eBay
BeitragVerfasst am: 06.11.2006 15:51 Antworten mit Zitat
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Drag + Drop = Abmahnung

Gerade im gewerblichen Bereich bei der Darstellung von Produkten ist die Herstellung von Produktfotos für Shopbetreiber oftmals mit einem erheblichen zeitlichen, wie auch finanziellen Aufwand verbunden. Viele gewerbliche Anbieter haben erkannt, dass ein perfektes Produktfoto ein gutes Verkaufsargument ist. Gleiches gilt für Produktbeschreibungen, bei der Darstellungen eigener Leistungen. Derartige Texte schüttet man in der Regel nicht aus dem Handgelenk, sondern diese werden sorgfältig erarbeitet. Um so ärgerlicher ist es, wenn man feststellen muss, dass sich Wettbewerber oder sonstige Dritte die Mühe offensichtlich nicht machen wollten und eigene Bilder oder Texte 1:1 übernommen haben. Technisch ist dies mehr als einfach, da sich so gut wie sämtliche Inhalte durch einen Rechtsklick auf die Maustaste und ein darauffolgendes "copy" und "paste" leicht herauskopieren und dann selbst übernehmen lassen. Das Unrechtsbewusstsein der "Täter" tendiert oftmals gegen Null. Noch immer ist es für viele Internetnutzer ein Allgemeinplatz, dass Inhalte von Internetseiten Dritter einfach übernommen und selbst verwendet werden dürfen, insbesondere ohne zu fragen. Dem ist jedoch nicht so. In den meisten Fällen wird das Urheberrecht verletzt.

Zu unterscheiden ist hierbei zwischen einem Urheberrecht von Bildern und dem Urheberrecht von Texten.

Fotos sind grundsätzlich nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt, sei es als Lichtbildwerk gemäß § 1 Nr. 5 Urheberrechtsgesetz (UrhG) oder als Lichtbild gemäß § 72 UrhG. Der Unterschied ist in der Praxis nicht wichtig und unterscheidet sich lediglich in der Schutzdauer von im ersten Fall 70 Jahren und bei einem Lichtbild gemäß § 72 UrhG von 50 Jahren. Mit anderen Worten: Jedes Foto unterliegt einem urheberrechtlichen Schutz. Auf einen Copyright-Vermerk kommt es sowohl bei Fotos, wie auch bei Texten nicht an (vgl. "Was bringt der Copyright-Vermerk?"). Für entsprechende Rechte aus dem Urheberrecht und deren Schutz ist es somit unerheblich, ob auf ein entsprechendes Urheberrecht oder Kopierverbot auf der eigenen Homepage hingewiesen wird.

Urheberrecht bei Texten?

Ganz so einfach ist die Frage, ob urheberrechtlicher Schutz bei Texten vorliegt, leider nicht zu beantworten. Nicht jeder Text ist urheberrechtlich geschützt. Notwendig ist vielmehr eine sogenannte "Schöpfungshöhe". Gleiches gilt im Übrigen auch für Grafiken oder den sehr problematischen Bereich des Webdesigns. Es gibt blumige Ausführungen der Rechtsprechung, wann im Einzelfall eine Schöpfungshöhe gegeben ist. Stichworte sind hier eine individuelle Gedankenführung hoher Individualität und Einzigartigkeit eines Textes, Phantasie und Gestaltungskraft. Die Rechtsprechung ist umfangreich und eher unübersichtlich. So sind Beiträge in Zeitungen und Zeitschriften meist urheberrechtlich geschützt. Ebenso Zeitungsanzeigen bezüglich der optischen und sprachlichen Darstellung. Werbeaussagen oder Werbeslogans sind auf der anderen Seite jedoch wiederum problematisch. Gebrauchsanweisungen und Merkblätter müssen jedoch besonders viel Phantasie und Gestaltungskraft aufweisen, so der BGH (Haben Sie schon einmal eine phantasievolle Gebrauchsanweisung gesehen?). Somit lässt sich hinsichtlich von Texten im Internet an dieser Stelle keine allgemeingültige Aussage treffen. Gemäß § 5 UrhG unterfallen Gesetze, amtliche Bekanntmachungen sowie Gerichtsurteile sowie deren offizielle Leitsätze im Übrigen keinem urheberrechtlichen Schutz.

Ausschließlich der Urheber hat entsprechende Verwertungsrechte, wie das Vervielfältigungs-, das Verbreitungs- oder das Ausstellungsrecht. Diese Rechte kann er an Dritte über sogenannte Nutzungsrechte übertragen. Wir empfehlen daher bei der Verwendung von Fotos bei Produktbeschreibungen immer vorher eine entsprechende Genehmigung beim Urheber oder dem entsprechend Berechtigten einzuholen. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass ein Händler Produktfotos aus Katalogen seines Großhändlers stillschweigend verwenden darf. Hersteller oder Importeure werden zwar in der Regel nichts dagegen haben, mit den von ihnen gefertigten Bildern den Absatz der Produkte zu unterstützen. Eine entsprechende Gestattung bspw. per e-Mail führt jedoch zu einer erheblichen Rechtssicherheit. Insbesondere wenn es bei der Preisgestaltung oder bei Exklusiv-Vertriebsvereinbarungen Probleme gibt, wird mangels anderer Möglichkeit, Ärger zu machen, gerne auf die Verletzung von Urheberrechten zurückgegriffen.

Wer entsprechende Rechte wegen einer Urheberrechtsverletzung geltend machen will (dazu weiter unten), muss natürlich im Zweifelsfall nachweisen, dass er auch Urheber oder der alleinige Nutzungsberechtigte eines Bildes oder eines Textes ist. Der Gesetzgeber hat diese Problematik erkannt, und in § 10 UrhG geregelt, dass derjenige als Urheber gilt, der bspw. auf einem Foto als Urheber bezeichnet wird (siehe hierzu auch "Was bringt der Copyright-Vermerk?"). Wer Ansprüche aus dem Urheberrechtsgesetz geltend machen möchte, muss stets die Urheberschaft nachweisen, was oftmals umständlich oder unmöglich ist, wenn ein Fotos bspw. schon vor langer Zeit gefertigt wurde und Zeugen oder Beweismaterial für die Urheberschaft nicht mehr vorhanden sind.

In der internetrechtlichen Praxis ergeben sich zwei Konstellationen, die es in der Regel unproblematisch machen, die Urheberschaft an einem Bild oder einen Text nachzuweisen: Die Daten selbst werden digital kopiert, d.h. durch den Verletzer in der Regel 1:1 übernommen. Bei Texten sind somit Gestaltungen oder Schreibfehler besonders auffällig. Bei Fotos liegt dem Urheber in der Regel eine Originaldatei in einem unbearbeiteten Zustand und/oder in weitaus höherer Auflösung vor. Im Zweifel muss bei Fotos ein Sachverständiger durch einen Pixel-weisen Abgleich Nachweis erbringen, von wem ein Foto stammt. Gerade bei Digital-Fotos sehen wir dies jedoch in der Praxis als eher unproblematisch an.

Was sind Ihre Rechte?

Wer ohne entsprechende Genehmigung Bilder oder Texte kopiert, immer vorausgesetzt ein urheberrechtlicher Schutz ist gegeben, macht sich nicht nur nach § 106 ff. UrhG strafbar, sondern setzt sich auch in zahlreichen zivilrechtlichen Ansprüchen aus. Die entsprechenden strafrechtlichen Normen im Urheberrecht sind bis auf Fälle, in denen bspw. im größeren Umfang gewerblich Raubkopien vertrieben werden, für die Praxis in der Regel nicht relevant und werden oftmals durch die Staatsanwaltschaft auch nicht großartig verfolgt. Der Urheber an sich hätte von einer strafrechtlichen Verfolgung auch nicht besonders viel. Seine Ansprüche ergeben sich in erster Linie und sehr umfassend aus § 97 UrhG:

§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz

(1) Wer das Urheberrecht oder einen anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Anstelle des Schadensersatzes kann der Verletzte die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechtes erzielt hat, und Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangen.

Der Urheber hat somit eine Vielzahl von Ansprüchen, die wir an dieser Stelle kurz beleuchten möchten:

1. Als erstes sind Bilder oder Texte aus dem Internet zu entfernen. Es versteht sich im Grunde von selbst, dass bei einer Rechtsverletzung der Täter nicht einfach fröhlich weitermachen darf.

2. Unterlassungsansprüche

Die Beseitigung der Rechtsverletzung wird in der Regel durch sogenannte Unterlassungsansprüche geltend gemacht. Dies geschieht in der Regel derart, dass der Verletzte aufgefordert wird, eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. In dieser verpflichtet er sich, zukünftig einen Urheberrechtsverstoß zu unterlassen. Verstößt er dennoch, muss er an den Urheber eine Vertragsstrafe zahlen. Mit anderen Worten: Es muss weh tun, wenn der Täter zukünftig so weiter macht. Eine einfache Erklärung, man werde zukünftig Bilder oder Texte nicht mehr verwenden, reicht nicht aus. In diesem Fall besteht die sogenannte Wiederholungsgefahr, die wie bereits erläutert, nur durch Einräumung einer Vertragsstrafe beseitigt werden kann.

Die Abgabe einer derartigen Erklärung hat für den Urheber mehrere Vorteile: Zum einen kann er sich relativ sicher sein, dass der Verstoß zukünftig unterlassen wird. Auf der anderen Seite, falls dies wider Erwarten nach Abgabe der Erklärung nicht erfolgen sollte, kann er von dem Verletzer ganz erhebliche Vertragsstrafenansprüche geltend machen.

3. Schadensersatzansprüche

Folge einer Urheberrechtsverletzung ist auch des Recht des Urhebers, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Da der Verletzte oftmals das wahre Ausmaß der Verletzungshandlung nicht kennt, besteht gleichzeitig ein Auskunftsanspruch innerhalb dessen der Verletzer verpflichtet ist, über Art, Umfang und Dauer der Verletzung detailliert Auskunft zu geben.

Die Höhe des Schadens kann unterschiedlich berechnet werden. Üblich ist eine Berechnung nach der sogenannten Lizenzanalog, die sich mit einem einfachen Satz erklären lässt: Was hätte der Verletzer an Lizenzkosten bezahlen müssen, wenn er den Urheber von Anfang an gefragt hätte?

Der Verletzer muss somit ein Schadensersatz in der Höhe zahlen, die üblicher Weise als Lizenzgebühr angefallen wäre. Ob ein konkreter Schaden, wie der entgangene Gewinn, kann alternativ geltend gemacht werden.

Gerade bei Fotos ist jedoch eine Berechnung nach der Lizenzanalogie üblich. Es gibt feste Sätze, die auch in der Rechtsprechung anerkannt werden, aus denen sich Schadensersatzansprüche berechnen lassen. Üblich für Fotos sind bspw. die Sätze der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM), aus der sich je nach Art des Bildes und des Verstoßes unter Berücksichtigung der Verletzungsdauer pro Foto Kosten pro Bild von bis zu mehreren Hundert Euro rechtssicher errechnen lassen.

Wie machen Sie Ihre Rechte nun in der Praxis geltend?

In der Regel bietet es sich an, als Urheber seine Rechte bei Urheberrechtsverletzungen im Internet über einen Rechtsanwalt geltend zu machen. Die hierbei entstehenden Anwaltskosten, die erst einmal durch den Urheber zu tragen sind, sind durch den Verletzer zu ersetzen.

Ferner kann der Anwalt zusammen mit der Abmahnung nicht nur eine ordnungsgemäß formulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung der Abmahnung beifügen, sondern gleichzeitig noch weitere Ansprüche, wie Auskunft und Schadensersatz geltend machen.

Erfolgt durch den Verletzer keine Reaktion, besteht die Möglichkeit, entsprechende Ansprüche auch gerichtlich geltend zu machen.

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Amtsgericht Bremen: Spaßbieter bei eBay müssen Schadenersatz
BeitragVerfasst am: 06.11.2006 16:04 Antworten mit Zitat
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Spaßbieter bei eBay müssen Schadenersatz
Häufig sieht man in eBay-Angeboten Formulierungen, dass es Spaßbieter mit dem Rechtsanwalt zu tun bekommen und zudem Schadenersatz leisten müssen. Dass eine entsprechende Klausel zulässig sein kann und teuer wird, hat nunmehr das Amtsgericht Bremen (Az.: 16 C 168/05) entschieden. Ein Privatanbieter hatte ein Kraftfahrzeug bei eBay versteigert und im Angebot geschrieben, dass Spaßbieter eine Schadensumme von 30% zahlen müssten. Das Schlussgebot in Höhe von 5.850,00 Euro wurde durch den Beklagten abgegeben. Dieser wollte das Fahrzeug jedoch nicht abnehmen und verwies darauf, dass tatsächlicher Bieter sein Bruder gewesen sei, er eigentlich nichts habe ersteigern wollen.

Das Amtsgericht hat den Schadenersatz für zulässig erachtet und die Klausel als sogenannte Vertragsstrafe gemäß § 339 BGB gewertet. Dort heißt es:

§ 339 BGB Verwirkung der Vertragsstrafe

Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme, also Strafe, so ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt.

Letztlich erklärt sich der Bieter mit den Vertragsbedingungen einverstanden, die der Verkäufer auf seiner Angebotsseite bei eBay beschreibt.

Wer somit bei einer Vertragsstrafenklausel ein Gebot abgibt, muss gegebenenfalls zahlen.

Wir dürfen jedoch darauf hinweisen, dass es dieser spezielle Sonderfall gewesen ist, der überhaupt dazu geführt hat, dass das Gericht der Klage stattgegeben hat. Zum einen kann eine Vertragsstrafenklausel als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam sein gemäß § 309 Nr. 6 BGB. Es heißt dort:

§ 309 BGB Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam......

6. (Vertragsstrafe)

Eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abmahne der Leistung, des Zahlungsverzuges oder für den Fall, dass der andere sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird.

Eine Allgemeine Geschäftsbedingung liegt jedoch erst dann vor, wenn eine derartige Klausel regelmäßig verwendet wird. Dies dürfte immer dann der Fall sein, wenn die Klausel mehr als einmal verwandt wird. Wer somit eine entsprechende Schadenersatzandrohung an Spaßbieter in jede Auktion reinschreibt, hat schlechte Karten.

Weitere Voraussetzung ist, dass die Vertragsstrafe nicht unangemessen hoch ist. In diesem Fall, der vom Einzelfall abhängt, wird die Vertragsstrafenklauseln nicht angepasst, sondern ist schlichtweg unwirksam. Jedenfalls hat das Amtsgericht 30% des Verkaufswertes als angemessen erachtet. Dies dürfte somit eine Leitlinie sein, an die man sich halten sollte.

Selbstverständlich ist im Weiteren, dass eine Vertragsstrafe für Spaßbieter bei gewerblichen Angeboten nicht möglich ist, wenn der Bieter Verbraucher ist. Bei gewerblichen Angeboten hat der Käufer, wenn er Verbraucher ist, ein Widerrufs- oder Rückgaberecht, das er ohne Begründung und nur mit den im Gesetz vorgeschriebenen Rechtsfolgen ausüben kann.

Hier Schadenersatz geltend zu machen, wenn der Verbraucher den Vertrag widerruft oder die Ware erst gar nicht haben will, ist ebenfalls unzulässig.

Für private Verkäufer kann es sich daher durchaus anbieten, im Einzelfall eine entsprechende Klausel in eBay-Angebote mit aufzunehmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sehr teure Produkte, wie bspw. Pkw, angeboten werden.

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3-2-1-Ende: Sperrung der Mitgliedschaft bei eBay
BeitragVerfasst am: 06.11.2006 16:10 Antworten mit Zitat
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Sperrung der Mitgliedschaft bei eBay
In der Praxis beobachten wir regelmäßig, dass Mitglieder bei eBay durch eBay ganz oder teilweise gesperrt werden. Dies kann insbesondere dann zu einem erheblichen Problem werden, wenn eBay die einzige Plattform ist, in der bspw. Gewerbetreibende ihre Waren verkaufen. Bei dieser Monokultur, darüber sollte man sich im Klaren sein, besteht eine erhebliche Abhängigkeit von dem Marktplatz eBay.

Kündigung jederzeit möglich

Grundsätzlich muss darauf hingewiesen werden, dass die Geschäftsverbindung zu eBay, egal ob man sich etwas zu Schulden kommen lässt oder nicht, nicht ewig dauern muss. Gemäß § 4 Nr. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (http://pages.ebay.de/help/policies/user-agreement.html) von eBay kann eBay den Nutzungsvertrag jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende kündigen . Dies hat zur Folge, dass im Rahmen einer ordentlichen Kündigung, für die es keine weitere Begründung bedarf, ganz schnell ein Ausschluss bei eBay möglich ist.

Sanktionsmöglichkeiten von eBay

Auf Grund der praktischen Erfahrung in diesem Bereich möchten wir nachfolgend einen Überblick über Sanktions- und Kündigungsmöglichkeiten von eBay-Mitgliedschaften geben, sowie ansprechen, was man dagegen tun kann.

Die Sperrungs- bzw. Kündigungsmöglichkeiten von eBay sind in § 4 der eBay-AGB geregelt. Sogenannte "Maßnahmen", die im weiteren noch ausgeführt werden, sind möglich, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Mitglied gesetzliche Vorschriften, Rechte Dritter, die eBay-AGB oder eBay-Grundsätze verletzt oder eBay ein sonstiges berechtigtes Interesse hat, insbesondere zum Schutz anderer Mitglieder vor betrügerischer Aktivitäten.

Viele Sperrungsgründe

Es ist lohnen, sich diese einzelnen Punkte einmal anzusehen. Nach der Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay zum 05.11.2004 haben die eBay-Grundsätze (http://pages.ebay.de/help%5Cpolicies%5Cindex.html) eine besondere Bedeutung erlangt. Die eBay-Grundsätze erscheinen relativ unübersichtlich, stellen jedoch weitgehende Verpflichtungen des eBay-Mitgliedes dar, denen er zu folgen hat. Es gehört somit zu den Hauptleistungspflichten des eBay-Mitgliedes, diese Grundsätze einzuhalten. Allein die Liste der verbotenen Gegenstände ist lang:

Verboten:

Aktien, Obligationen, Wertpapiere und entsprechende Urkunden

Angebote mit sexuellem Inhalt

Archäologische Funde

Behördliche Ausweispapiere und Lizenzen
Beschreibbare Datenträger und Fotokopien

Decodier- / Entschlüsselungswerkzeuge, Entschlüsselungsmaterialien und Cracksoftware

Drogen, Betäubungsmittel und bewusstseinsverändernde Stoffe

Explosionsgefährliche Gegenstände, Chemikalien und andere gesundheitsschädliche Stoffe
Fahrscheine, Flugtickets, Eintrittskarten

Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte

Güter, die einem Handelsembargo unterliegen

Herunterladbare Medien

Jugendgefährdende Medien
Kataloge, Informationen, Internetadressen (URLs), Bezugsquellen

Körperteile und sterbliche Überreste von Menschen

Medikamente, Arzneimittel und ärztliche Leistungen
Missbrauch von Markennamen

Nationalsozialistische Artikel

Repliken und Fälschungen

Tabakwaren

Tiere, Tierartikel und geschützte Pflanzen
Verbotene elektronische Geräte

Waffen und Waffenzubehör
Fragwürdig

Gegenstände, Kleidungsstücke und Ausweise aus sicherheitsrelevanten Bereichen
Gebrauchte Kleidung

Medizinische Geräte und Medizinprodukte

Weitere Sanktionsmöglichkeiten bestehen, wenn gesetzliche Vorschriften verletzt werden. Dies ist bspw. dann der Fall, wenn gestohlene Ware angeboten wird oder unerlaubte Artikel wie bspw. Pornographie angeboten werden. Auch die Verletzung Rechte Dritter ist ein beliebter Sanktions- und Kündigungsgrund. In der Praxis ist eine Verletzung der Rechte Dritter in der Regel bei Markenrechtsverletzungen gegeben, d.h., bspw. bei dem Angebot von Markenfälschungen. Die Verletzung der eBay-AGB besteht bspw. in einer fehlenden Zahlung der eBay-Gebühren oder in einem Angebot von verbotenen Artikeln gemäß § 7 der AGB. In § 7 der AGB ist bspw. geregelt, dass der Verkauf von Artikeln, deren Besitz zwar rechtmäßig ist, deren Verwendung aber verboten ist, nicht erlaubt ist. Was dies im Einzelfall sein mag, wird nicht deutlich.

Betrügerische Aktivitäten liegen insbesondere dann vor, wenn auf eigene Angebote geboten wird. Diese Fälle wird es geben. Aus der Praxis ist jedoch immer wieder ersichtlich, dass man als eBay-Mitglied schnell in den Verdacht geraten kann, auf eigene Angebote zu bieten oder bieten zu lassen. Die daraus resultierende Account-Sperrung ist zum Teil nur schwer rückgängig zu machen. So kann bspw. schon für den Fall, dass ein eBay-Verkäufer einen besonders guten Kunden hat, der tatsächlich in größerem Umfang von ihm Ware kauft, die Annahme bei eBay eines Bietens auf eigene Artikeln gegeben sein.

Betrug kann auch bei einer Nichtlieferung von Ware bestehen.

Die Sanktionsmöglichkeiten

Die Sanktionsmöglichkeiten bei eBay sind gestaffelt. Der geringste Eingriff ist das Löschen von Angeboten oder sonstigen Inhalten, die bei eBay eingestellt worden sind. Des Weiteren ist die nächste Stufe eine Verwarnung von Mitgliedern. Die Verwarnung sollte, dies zeigt die Praxis, durchaus ernst genommen werden, da im Wiederholungsfall hier schnell eine Sperre des Accounts droht. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn durch Profi-Seller eine Vielzahl von Produkten eingestellt werden, die bspw. wie bei PC-Software, nicht ganz unproblematisch, gegen jugendschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen können.

Die nächste Stufe ist die Be-/Einschränkung der Nutzung des Marktplatzes. Dies kann bspw. derart aussehen, dass es dem Mitglied nicht mehr erlaubt ist, neue Angebote zum Verkauf einzustellen.

Nicht unüblich ist auch eine vorläufige Sperrung des Accounts, die zur Folge hat, dass die Mitgliedschaft bspw. für einen Zeitraum von 4 Wochen ruht. Das äußerste Mittel ist dann die endgültige Sperrung des Accounts.

Es heißt zwar in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass bei der Wahl der Maßnahmen eBay die berechtigten Interessen des betroffenen Mitgliedes berücksichtigt, insbesondere, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Mitglied einen Verstoß nicht verschuldet hat.

In der Praxis ist jedoch zum Teil schwer nachzuvollziehen, warum eBay in speziellen Fällen gerade diese Sanktionsmaßnahme gewählt hat, unter der das Mitglied dann zu leiden hat.

§ 4 Nr. 2 der eBay-AGB regelt eindeutig, unter welchen Umständen eine endgültige Sperrung möglich ist. Es ist zum Teil dann der Fall, wenn zu viel negative Bewertungen abgegeben werden oder falsche Kontaktdaten angegeben werden. Letzteres deutet sicherlich oftmals auf Betrug hin. Es sind jedoch auch Fälle denkbar, indem bspw. im Falle eines Umzuges oder einer Schließung des e-Mail-Providers einfach vergessen wurde, die aktuellen Daten einzugeben. In diesem Fall ist man schnell mit einer endgültigen Sperrung dabei.

Problematisch und ein endgültiger Sperrungsgrund ist auch die Übertragung eines Mitgliedskontos. Dies ist nicht möglich. In der Praxis ist es zum Teil so, dass tatsächlich Verkäufe, gerade im gewerblichen Bereich, durch eine Firma vorgenommen werden, die nicht mit den Anmeldedaten übereinstimmen. Dies zu korrigieren erscheint schwierig und brisant.

Die Frage der erheblichen Schädigung anderer eBay-Mitglieder und des Missbrauchs von eBay-Leistungen als endgültigen Sperrungsgrund versteht sich von selbst. Als letztes verbleibt noch ein genereller "wichtiger Grund", unter der alle Gründe zu fassen, die es eBay unmöglich machen, die Mitgliedschaft aufrecht zu erhalten.

Einmal gesperrt = immer gesperrt = alles gesperrt

Wenn erst einmal eine endgültige Sperrung vorliegt, ist dies ein Ausschluss des Mitglieds auf ewig. § 4 Nr. 3 der AGB sehen vor, dass sobald ein Mitglied gesperrt wurde, dieses Mitglied die eBay-Webseite auch mit anderen Mitgliedskonten nicht mehr nutzen kann. Dies hat zur Folge, dass alle Mitgliedskonten gesperrt werden, auch wenn nur ein Fehlverhalten hinsichtlich eines Accounts vorliegt. Extrem einschneidend ist der 2. Halbsatz in § 4 Nr. 3 der eBay-AGB. Das gesperrte Mitglied darf sich auch nicht wieder erneut anmelden, d.h., man kann nicht reinen Tisch machen und dann wieder von vorne beginnen. Es ist durch diese Regelung zukünftig vollkommen ausgeschlossen, dass das gesperrte eBay-Mitglied sich jemals wieder bei eBay anmeldet. Daher sind Verwarnungen, vorläufige oder endgültige Sperrungen sehr ernst zu nehmen. Dies gilt erst recht im Bereich der Powerseller.

Was tun gegen eine Sperrung oder Sanktion?

Wie bereits erläutert, kann die Sperrung eines Accounts eines Prowersellers, der sein Geschäft so gut wie ausschließlich bei eBay macht, existenzbedrohend sein. Der allererste Rat lautet daher, sich dessen bewusst zu sein und sorgfältig und den eBay-Grundsätzen entsprechend zu handeln. Dies fängt im Grunde genommen schon mit der Anmeldung an, indem man dort richtige und zutreffende Daten angibt.

Aus der praktischen Erfahrung heraus scheint es so, dass es bei einer Account-Sperrung eBay nicht darauf ankommt, wieviel Auktionen oder Bewertungen oder Umsatz das eBay-Mitglied bringt. Im Falle einer unberechtigten Sperrung oder Einschränkung ist es zudem nach unserer Erfahrung extrem schwierig, einen Ansprechpartner bei eBay zu finden bzw. eine Rückäußerung, wenn zu einem behaupteten Sachverhalt eine andere Darstellung unterbreitet wird. Nach unserer Auffassung entspricht der Umgang von eBay gerade mit seinen Geschäftskunden zum Teil nicht den Maßstäben, die man an ein Unternehmen dieser Größe stellen kann. Hinzu kommen im Falle der Sperrung oder der Einschränkung der Nutzung des Marktplatzes die Probleme, dass Powerseller plötzlich keine Powerseller mehr sind und damit ihren Ansprechpartner verlieren oder die Daten von beendeten Auktionen dem Verkäufer nicht mehr mitgeteilt werden.

Anwaltliche Hilfe ist hier oftmals unverzichtbar. Interessant ist auch der Aspekt, dass eBay mittlerweile im Bereich der Online-Marktplätze eine marktbeherrschende Stellung haben könnte und hier auch ggf. kartellrechtliche Ansprüche in Betracht kommen könnten.

internetrecht-rostock.de

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Ebay straft Spaßbieter ab
BeitragVerfasst am: 16.11.2006 16:45 Antworten mit Zitat
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Ebay straft Spaßbieter ab
Private Ebay-Verkäufer, die sich mit so genannten Spaßbietern herumschlagen, die nach dem Zuschlag behaupten, gar nicht geboten zu haben, können sich über ein Urteil des Amtsgerichts Bremen freuen.

Dort bekam ein Autoverkäufer Recht, der in seiner Auktion Pseudobietern einen Schadenersatz von 30 Prozent der Kaufsumme angedroht hatte und diesen beim Pseudokäufer dann auch eintreiben wollte. Die Richter gaben ihm grünes Licht, weil die Geldsumme nicht überzogen war und der Bieter mit seinem Klick die explizit hervorgehobene Vertragsstrafenklausel im Angebotstext akzeptiert hatte.

Az.: AG Bremen 16 C 168/05

Handelsblatt.de, 16.11.2006

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Vorsicht Kunde!
BeitragVerfasst am: 21.11.2006 15:17 Antworten mit Zitat
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c´t-TV Sendung vom 25.11.2006

Vorsicht Kunde!
Skrupelloser Betrug bei eBay


Was tut ebay?

eBay überprüft neuangemeldete Kunden über die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung, kurz Schufa. Diese erteilt Auskünfte über Existenz und Kreditwürdigkeit von Bürgern, die ein Konto führen. Bei dieser sehr vereinfachten Prüfung teilt die Schufa nur mit, ob die angegebenen Daten - also Name, Anschrift und Geburtsdatum - zusammen passen oder nicht. Eine Prüfung, ob die bei der eBay-Anmeldung angegebene Kontonummer tatsächlich zur Anmeldeadresse passt, findet nicht statt.

Für Betrüger ist es damit sehr leicht, sich unter falschem Namen anzumelden. Passende Datensätze finden sie in Todesanzeigen, aber auch in Lebensläufen im Internet. Todesanzeigen sind besonders attraktiv, da die angegebenen Daten aktuell sind und die Schufa einige Zeit benötigt, bis die Daten von Verstorbenen aus der Datenbank entfernt wurden.

Ebay beteuert seit geraumer Zeit, Möglichkeiten einer erweiterten Identitätsprüfung bei der Anmeldung zu untersuchen. Diese solle allerdings in ihrem Nutzen in einem adäquaten Verhältnis zu entstehenden Aufwand stehen. Wann eBay hier endlich handelt, und welches Verfahren dann mehr Sicherheit bringen soll, ist unbekannt.

Postident - ein sicherer Weg

Das recht sichere Postident-Verfahren der Deutsche Post AG wäre eine zuverlässige Möglichkeit der Identifikation. Neue eBay-Mitglieder müssten sich dann zunächst an einem Postschalter ausweisen. Erst dann verschickt die Post die Identitätsbestätigung.

Ein Nachteil des Postident-Verfahrens sind jedoch die Kosten und die Anmeldungsverzögerung. Kann man sich momentan ganz einfach und schenll bei ebay anmelden, würde eine Registrierung via Postident mehrere Tage dauern.

www.heise.de/ct/tv/artikel/81307

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Geänderte Preise und AGB bei eBay
BeitragVerfasst am: 01.12.2006 16:42 Antworten mit Zitat
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Geänderte Preise und AGB bei eBay
Zum 1. Januar ändert eBay einige Preise sowie die AGB. Für Händler besonders schmerzlich dürften die Angebotsgebühren für Shop-Artikel sein, die bisher bei 3 Cent lagen und nun je nach Preis und Artikelmenge auf 5 bis 29 Cent steigen. Auch die Zusatzoption "Sofort Kaufen" wird für höherpreisige Artikel teurer. Unübersichtlicher werden die Preislisten für Top-Angebote in einzelnen Kategorien, für die besondere Preise erhoben werden. Auch eine Preissenkung ist dabei: Für einige Unterkategorien im Bereich Musik sinkt die Verkaufsprovision von 12 auf 9 Prozent.
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Neben der Preisliste hat eBay auch die AGB grundlegend überarbeitet und neu strukturiert. Teilweise wurde die bereits gängige Praxis in bestimmten Fällen in den AGB verankert. Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht des Passwortes sind in der neuen Fassung gestrichen, neu hinzugekommen ist ein Passus, in dem das Mitglied für sämtliche Aktivitäten unter seinem Mitgliedskonto selbst haftet.

eBay behält sich nun auch vor, die Veröffentlichung von Angeboten aus Sicherheitsgründen zu verzögern und für die Löschung von Angeboten eine Pauschale zu berechnen. Außerdem plant das Unternehmen offensichtlich, eine Bewertung der Relevanz und Nützlichkeit der Angebotsinformationen einzuführen (§6, Abs.1). Wesentlich gestrafft wurde der Absatz zu verbotenen Inhalten und Artikeln. Die genaue Aufzählung findet sich nun in den Grundsätzen, nicht mehr in den AGB.

Verboten ist künftig auch das Spamming der eBay-Suchmaschine. Ausdrücklich geregelt ist nun auch das Zurückziehen von Angeboten und Geboten, das nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Bislang behielt sich eBay das Recht vor, die Zulassung zum Kaufagenten auch bei Vorliegen aller Voraussetzungen zu verweigern oder zurückzuziehen, was in den neuen AGB entfällt. (uma/c't) heise.de, 01.12.2006

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Ärger mit eBay oder PayPal?
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